Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 90

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 90 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 90); abzulehnen. Aus. Das ist das klassische Beispiel für einen Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation. Das Beispiel für die Ziff. 2 des § 202 ist nicht ganz so instruktiv, doch auch nicht ohne Problematik. Ein Angeklagter wurde beschuldigt, ausländische Arbeiter mißhandelt zu haben. Der Verteidiger beantragt, das Gericht möge die Frau des Angeklagten vernehmen, sie könne bekunden, daß der Angeklagte anläßlich der Hochzeit seiner Tochter angeordnet habe, die ausländischen Zivilarbeiter sollten jeder ein Stück Kuchen erhalten. Der Beweisantrag wurde abgelehnt, weil das eine billige Geste und völlig bedeutungslos sei. Darüber kann man jedoch streiten. Ist es nicht von Bedeutung, wenn einer, der mal etwas Schlechtes getan hat, nicht nur etwas Schlechtes, sondern auch etwas Gutes getan hat? Damit kommt man der Grenze schon näher. Es gibt natürlich Fälle, wo abgelehnt werden kann. Das dritte Beispiel des Buches sei noch erwähnt. Es soll die Prozeßverschleppung illustrieren. Ein Zeuge durfte nicht aussagen, weil die Aussagegenehmigung nicht Vorgelegen hat. Jetzt beantragt der Verteidiger (es sind immer die Verteidiger), daß das Gericht beschließen möge, noch einmal anzufragen, ob nicht die Aussagegenehmigung erteilt werden kann. Das soll „ausschließlich“ der Prozeßverschleppung dienen. Abgesehen davon, daß es sich m. E. in diesem Fall überhaupt nicht um einen Beweisantrag handelte, trifft diese Auffassung nicht zu. Darüber hinaus sollte die Verweigerung der Aussagegenehmigung eingeschränkt werden. Unabhängig von diesen zum Teil negativen Beispielen gibt es Grenzen der Beweisführungspflicht. Eine solche Grenze ist zweifellos die, die vorhin erwähnt wurde. Man braucht nicht zu beweisen, daß Wasser naß macht. Das sind Dinge, die offenkundig sind. Obgleich sie erheblich sein können, braucht man sie nicht zu beweisen. Aber wo hört die Offenkundigkeit auf und wo fängt das zu Beweisende an? Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Ein Angeklagter wird des Geheimnisverrates beschuldigt. Er soll verraten haben, was auf der Moskauer Weltwirtschafts-Konferenz gesprochen wurde, wieviel Rückstand ein Betrieb im Plan hatte usw. Er sagt: Erstens habe ich das nicht verraten und zweitens ist es kein Geheimnis. Über das erste wird noch Beweis erhoben durch Verlesung nach § 207. Über das zweite wird kein Beweis erhoben. Was ein Geheimnis ist und was nicht, ist dem Gericht bekannt. Der Verteidiger hat in diesem Falle der sich tatsächlich zugetragen hat keinen Beweisantrag gestellt. Warum hat er ihn nicht gestellt? Weil er davon ausging und anerkannt hat, daß die Tatsache eben offenkundig und gerichtskundig ist. Er hatte sich also daran gewöhnt. Aber das ist nicht richtig. Hier fängt es natürlich an, problematisch zu werden, und zwar nicht nur bei offenkundigen und gerichtskundigen Tatsachen. Wir haben vom Genossen Schindler gehört: Zu beweisen sind auf jeden Fall alle Objektgefährdungen, die im Tatbestand verankert sind. Also die Gefährdung der Wirtschaftsplanung im § 1 Wirtschaftsstrafverordnung. In Berlin ist die Verbringung von optischen Geräten ein Schwerpunkt in der Straf- 90;
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Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit sowie der Wahrnehmung und Aufr erhalt ung entsprechender feindlicher Verbindungen dienen. Eine breite Palette von Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit Zuführungen zu VerdächtigenbefTagungen geschaffen. Eine Beschränkung des Zwecks der Durchsuchung auf die Sicherheitsgewährleistung stellt sich dem richtigerweise entgegen.

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