Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 82

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 82 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 82); Dr. Herrmann Dozent an der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ZUR BEWEISFÜHRUNGSPFLICHT DES STAATSANWALTS Kollege Weiß hat die These aufgestellt, daß man von einer Beweisführungspflicht des Staatsanwalts nur schwerlich sprechen könne. Er begründete seine These damit, daß dem Gericht die Aufgabe der Erforschung der objektiven Wahrheit obliegt, und er leitete aus der Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts eine Beweisführungspflicht des Gerichts ab, die wie er in seinen Thesen schrieb als ein „gesamter Vorgang“ die Feststellung der Wahrheit umfassen soll. Die anderen am Strafverfahren beteiligten Organe und der Angeklagte leisten nach der Auffassung des Kollegen Weiß dem Gericht nur Hilfe. Wenn der Staatsanwalt keine Beweisführung hätte, wenn es so wäre, daß die Beweisführungspflicht als „gesamter Vorgang“ allein beim Gericht läge, dann müßte das Gericht an Stelle des Staatsanwaltes die Richtigkeit der Anklage beweisen. Die Funktion der Anklage und die Funktion des Gerichts wären dann nicht mehr getrennt, sondern dann lägen beide Funktionen in der Hand des Gerichts, Das Gericht stände dann nicht mehr über den Prozeßparteien, sondern mit dem Übergang der Beweisführungspflicht des Staatsanwalts auf das Gericht würde das Gericht dazu gedrängt werden, die Anklage zu vertreten. Damit aber wäre die Gleichberechtigung der Prozeßparteien aufgehoben. Damit wäre das Parteiprinzip verletzt. Damit wäre auch unter Umständen die Präsumtion der Unschuld in Frage gestellt und auch das Prinzip des Rechts auf Verteidigung verletzt. Dem kann ich nicht zustimmen. Richtig ist, daß das Gericht verpflichtet ist, alles zu tun, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist. Löscht aber diese Verpflichtung des Gerichts die Pflicht des Staatsanwalts bzw. das Recht des Angeklagten aus, von sich aus die Erforschung der objektiven Wahrheit anzustreben? Auch die Staatsanwaltschaft wird durch das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit verpflichtet, und der Angeklagte wird berechtigt, sich für die Wahrheitsfindung einzusetzen. Damit die Prozeßparteien dabei alle der Wahrheitsfindung dienenden Möglichkeiten unter Wahrung ihrer eigenen Interessen entfalten können, werden die Prozeßparteien dem Parteiprinzip zufolge mit einer Reihe von Rechten ausgestattet. Erst durch die Ausschöpfung aller ihnen zustehenden Rechte und durch die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten, erst vermöge ihrer Gleichberechtigung verwirklichen die Prozeßparteien den eigentlichen Zweck des Parteiprinzips, nämlich als zur Wahrheitserforschung rechtlich befugte und befähigte Prozeßparteien ihren eigenen und selbständigen Pflichten bzw. Rechten bei der Wahrheitsfindung nachzukommen. Zufolge des Parteiprinzips sind die Prozeßparteien also nicht bloß Hilfs- 82;
Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 82 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 82) Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 82 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 82)

Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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