Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 75

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 75 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 75); eine Pflichtseite auf der Seite der Bürger, sondern das wird sehr oft vergessen auch eine Anrechtseite. Damit meine ich die Verpflichtung des Staates, die subjektiven Rechte der Bürger zu garantieren. Ich habe jetzt die Überzeugung gewonnen, daß wir dieser Seite nicht immer die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet haben. Wir haben auch in dieser Richtung bereits eine Wende vollzogen, und ich möchte aus diesem Grunde die Arbeit jener Kommission erwähnen, die in den letzten Monaten eine sehr beachtliche Arbeit hinsichtlich der Überprüfung unserer Strafprozeßordnung geleistet hat. In den von dem Genossen Weiß vorgelegten Thesen und er hat in seinem Referat diese Thesen zu beweisen versucht heißt es mit einer sehr stark betonten Absolutheit u. a.: „Es gibt einen Freispruch mangels Beweises.“ Vom derzeitigen Standpunkt unserer Strafprozeßordnung aus gesehen, hat natürlich Genosse Weiß recht. Doch ist es ja nicht so sehr die Aufgabe dieser Konferenz, den Stand unseres Prozeßrechts zu überprüfen, als vielmehr nach neuen Wegen zu suchen, wie mit Hilfe der Prozeßrechtswissenschaft die Gesetzlichkeit im Strafprozeß weiter gefestigt werden kann. Obwohl die Frage des Freispruchs mangels Beweises nur zum Teil unmittelbar zur Beweislehre gehört, wie Weiß sagt, so ist es doch eine Frage, die im praktischen Leben für den Bürger von einer nicht zu verkennenden Bedeutung ist. Wenn ich mir auch über die ganze Bedeutung dieser Frage noch nicht absolut klar bin, so möchte ich doch die Gelegenheit wahrnehmen, vor diesem Gremium meine Gedanken zu entwickeln. In den sozialistischen Ländern bedeutet die Präsumtion der Unschuld die Forderung nach vollständigem und unbedingtem Beweis der Anklage sowie eine allseitige und unvoreingenommene Untersuchung der Frage nach der Schuld des Angeklagten. Auch bei uns gilt dieser Grundsatz. Soweit dürfte ich also mit dem Genossen Weiß einer Meinung sein. Ich habe aber bereits in Nummer 18 der Neuen Justiz in einem kleinen Diskussionsbeitrag darauf hingewiesen, daß in den Augen vieler Menschen schon die Tatsache, daß gegen einen Bürger einmal ein Strafverfahren eingeleitet wurde, genügt, um ihn „von der Seite anzusehen“. Das hängt dann oftmals mit Hemmnissen zusammen, durch die ein solcher Bürger Schaden erleidet. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Bürger wegen Tatverdachts in Haft genommen, seine Schuld aber nicht bewiesen und er in der Hauptverhandlung mangels Beweises freigesprochen wurde. Das ist für diesen Bürger keine Kleinigkeit, und ich kenne Fälle, in denen der Betreffende dadurch erheblichen Schaden erlitten hat. Er wird nicht als völlig rehabilitiert angesehen, weil er ja auch schuldig sein kann und das Gericht eben „nur“ nicht in der Lage war, seine Schuld zu beweisen. Ich möchte deshalb meine Überlegungen vortragen. In unserem Strafprozeß wird, wie bereits dargelegt, die Präsumtion der Unschuld verwirklicht, d. h., der Beschuldigte wird solange als nicht schuldig angesehen, bis seine Schuld erwiesen ist. Die Organe der Staatsanwaltschaft können die Frage der Unschuld des Beschuldigten endgültig entscheiden, wenn sie im Laufe der Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt sind, daß;
Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 75 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 75) Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 75 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 75)

Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den anderen strafverfahrensrecht liehen Regelungen über die Beschuldigten-vernehmung spiegelt die im Gesetz enthaltene Forderung die Bedeutung der Wahrung: der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie die innere Sicherheit der unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten und feindlich negative Kräfte nachhaltig zu disziplinieren. Stets wurde der Grundsatz beachtet, mit keiner Entscheidung oder Maßnahme die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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