Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 72

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 72 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 72); abhandelt. Die Unterscheidung unserer Strafprozeßordnung zwischen Freispruch mangels Beweises und wegen erwiesener Unschuld wäre nun ein Schritt rückwärts gegenüber der Strafprozeß or dung von 1877, wenn der Angeklagte nicht auch das Recht hätte, auf einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld und damit auf seine volle Rehabilitierung zu bestehen. Wir sehen uns vor folgende Alternative gestellt: Entweder wir kehren zur Regelung von 1877 zurück oder wir postulieren die nachprüfbare Rechtspflicht der Gerichte, alles zu tun, damit die Freisprüche zu vollen Rehabilitierungen werden. Ein Mittelding wäre schlechter als beide Extreme. Ich halte nun die Regelung unserer Prozeßordnung für besser, und zwar deswegen, weil sie den Realitäten des Lebens Rechnung trägt. Leider ist nun mal in der Justizpraxis die objektive Wahrheit nicht immer so eindeutig, wie sie auf dem Katheder demonstriert werden kann, denn Erkennbarkeit der Welt bedeutet ja noch lange nicht, daß sie in jedem einzelnen Fall auch wirklich erkannt ist. Nicht in jedem Prozeß kommen unsere Gerichte zu einer absolut sicheren Entscheidung, und der Freispruch mangels Beweises, der ist eben die Verlustliste der objektiven Wahrheit im Strafprozeß. Diese Verlustliste ergibt sich aus den Widersprüchen des. Lebens, vor denen wir uns nicht verschließen sollten. Audi wir Juristen sollen nicht mutwillig und öfter, als es leider ohnehin notwendig ist, an den Realitäten des Lebens Vorbeigehen. Gegen Ende seiner Ausführungen, als er über die Präsumtion der Unschuld sprach, hat Kollege Weiß das war jedenfalls mein Eindruck sich der These genähert, daß es vielleicht doch gar keinen Freispruch mangels Beweises geben sollte. Aber ein einfaches Zurückgehen auf die Regelung der Strafprozeßordnung von 1877 löst das Problem noch keineswegs, denn wenn es auch erst durch die §§ 221 und 224 der StPO von 1952 in den Vordergrund für jeden kenntlich gerückt wurde, latent war es vorher bereits da. Das wurde am sichtbarsten dann, wenn der vor Oktober 19152 Freigesprochene an den Gerichts Vorsitzenden die Frage richtete, ob nicht in dem Urteilsspruch auf genommen werden könnte: Freispruch wegen erwiesener Unschuld? Und ich habe keinen Freigesprochenen erlebt, der die Antwort des Vorsitzenden, einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld gäbe es gar nicht (§ 267 V StPO von 1877), zu begreifen vermochte. Wahrscheinlich muß man auch ein bereits juridifiziertes Gehirn haben, um das zu verstehen. Während das Gericht nach der alten Strafprozeßordnung sich mit der Feststellung: bewiesen kann dem Angeklagten das zur Last gelegte Verbrechen jedenfalls nicht werden, also ist er freizusprechen, begnügen dürfte, sind unsere Gerichte rechtlich verpflichtet, weiterzuforschen, bis das Menschenmögliche für eine volle Klärung des Falles getan ist. Dieser Rechtspflicht des Gerichtes sollte ein Anspruch des unschuldigen Angeklagten gegenüberstehen, der gegebenenfalls in einem Berufungsverfahren durchgesetzt werden kann. 72;
Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 72 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 72) Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 72 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 72)

Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

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