Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 69

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 69 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 69); die Gefahr, die Rolle des Staatsanwalts in der mündlichen Hauptverhandlung wieder überzubetonen. Das Parteiprinzip ist doch die Grundlage dafür, daß der Staatsanwalt in der mündlichen Hauptverhandlung keine weitergehenden prozessualen Rechte hat als der Angeklagte. Ich bin der Ansicht, daran sollte man auch in Zukunft festhalten. Nun eine Bemerkung zu der Frage der Präsumtion der Unschuld. Über die Frage, ob das Gericht einen Angeklagten für schuldig oder nicht für schuldig hält, entscheide es so wie ich jedenfalls Weiß verstanden habe auch bei der Frage über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Ich glaube, so ist es nicht. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet das Gericht nur darüber, ob der Angeklagte hinreichend verdächtig ist; es entscheidet gerade nicht über die Frage der Schuld. Man kann jemand für verdächtig halten, ohne bereits von seiner Schuld überzeugt zu sein. Nun noch etwas zu den Ausführungen vom Kollegen Schindler, und zwar speziell über das, was er zum Unmittelbarkeitsprinzip gesagt hat. Sicher ist es richtig, daß dieses Prinzip eines der tragenden Prinzipien des Verfahrens, insbesondere der mündlichen Hauptverhandlung, ist. Dieses Prinzip ist so selbstverständlich, daß es in der Strafprozeßordnung tatsächlich nur in der Überschrift steht, und zwar gerade deswegen, weil es so selbstverständlich ist. Doch stimme ich dem Vorschlag von Schindler, dieses Prinzip in der Strafprozeßordnung auch expressis verbis zu verankern, ausdrücklich zu. Das Unmittelbarkeitsprinzip hat zwei Seiten. Die eine Seite ist die, daß das Gericht die Beweise unmittelbar zu erheben hat. Das hat Schindler gesagt. Aber ich glaube nicht, daß die Verlesung von Protokollen über frühere Aussagen eine Verletzung dieser Seite des Prinzips ist; denn diese Verlesung erfolgt in der Hauptverhandlung und unmittelbar vor Gericht. Insofern ist also das Unmittelbarkeitsprinzip nicht verletzt, Nur die zweite Seite des Prinzips könnte hierdurch tangiert werden, nämlich die, daß unmittelbare Beweise zu erheben sind. Schindler hat auch richtig gesagt, daß immer der der Tat am nächsten stehende Beweis zu erheben ist. Selbstverständlich ist die Aussage des Zeugen mehr wert als die Verlesung des Protokolls über seine Aussage. Darum stimme ich Schindler auch insofern zu, als er fordert, die Protokollverlesungen einzuschränken. Nun zur Frage des § 209: Darin heißt es, ein Geständnis kann „zum Zwecke des Beweises“ verlesen werden. Wenn man § 209 mit § 207 vergleicht, findet man, daß im § 207 diese Worte fehlen, obwohl auch in den Fällen des § 207 selbstverständlich die Verlesungen zum Zwecke des Beweises erfolgen; denn niemand würde nach § 207 irgend etwas verlesen, wenn damit nichts bewiesen werden sollte. Mißverständnisse konnten nur dadurch aufkommen, daß es in § 209 ausdrücklich „zum Zwecke des Beweises“ heißt, während das im § 207 nicht der Fall ist. Wenn auch in § 209 die Worte „zum Zwecke des Beweises“ fehlen würden und es nur hieße, das frühere Geständnis kann verlesen werden, wäre es klarer, daß auch § 209 nichts anderes besagt, als daß das verlesene Geständnis ein Beweis- 69;
Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 69 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 69) Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 69 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 69)

Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

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