Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 63

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 63 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 63); Im Zusammenhang mit dieser Problematik ist weiter noch § 209 StPO zu behandeln. Auch diese Norm wird m. E. unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Unmittelbarkeit zu großzügig gehandhabt. Vor allem gilt das im Hinblick auf § 209 Abs. 1 StPO. Wolff sagte auf der Arbeitstagung der Vorsitzenden der Kollegien der Rechtsanwälte: „Der Untersuchungsführende kann wegen dieser Bestimmung seine Aufgabe als erfüllt ansehen, sobald er ein Geständnis des Beschuldigten erreicht hat.“18 Tatsächlich wurde § 209 Abs. 1 z. T. durch die Gerichte in einem Umfange gehandhabt, der mit den demokratischen Grundsätzen unseres Strafprozesses nicht immer in Einklang zu bringen war. M. E. wird diese weitere Handhabung ausgeschlossen, wenn der Grundsatz der Unmittelbarkeit in der vorgeschlagenen Fassung seinen gesetzlichen Niederschlag findet. Darüber hinaus muß zur Verlesung von Vernehmungsprotokollen im Rahmen des § 209 Abs. 1 nach meiner Auffassung noch folgendes ge-gesagt werden. Aus der Formulierung „zum Zwecke des Beweises“ in dieser Vorschrift wird z. T. die Schlußfolgerung gezogen, daß mit der Verlesung das Geständnis bewiesen sei. Das ist nicht richtig. Auch ‘ das ausnahmsweise verlesene Geständnis unterliegt, wie jeder Beweis, der kritischen Würdigung des Gerichtes. Ich bin sogar der Auffassung, daß dann, wenn Widersprüche zwischen dem Protokollinhalt und den Erklärungen des Angeklagten, die er in der Hauptverhandlung abgibt, auf-treten, grundsätzlich weitere Beweiserhebungen erforderlich sind. Im übrigen sollte geprüft werden, ob nicht im Interesse der Vermeidung von Auslegungsfehlem statt der Formulierung „zum Zwecke des Beweises“, die Formulierung „zürn Zwecke der Beweisaufnahme“ verwandt werden sollte. Schließlich möchte ich im Zusammenhang mit der stärkeren Durchsetzung des Prinzips der Unmittelbarkeit noch auf § 211 Abs. 2 StPO hin-weisen. Nach dieser Vorschrift ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen, ob es bei Vorliegen eines schriftlichen Gutachtens das Erscheinen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung anordnet oder nicht. M. E. sollte das Wort „kann“ durch die Formulierung „hat anzuordnen“ ersetzt werden. Abschließend zu dieser Problematik gestatten Sie mir noch ein Wort zu § 206 StPO. Diese Vorschrift wird m. E. zum Teil, bedingt durch ihre irreführende Überschrift, verschiedentlich falsch ausgelegt. § 206 StPO behandelt die Art und Weise der Beweiserhebung von den schriftlichen Beweisen (Beweismitteln), die auf Grund ihres Inhalts für die begangene Handlung von Bedeutung sind. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht, wenn das zu verlesende Schriftstück den Inhalt 63 i* F. Wolff, a. a. O., S. 434.;
Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 63 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 63) Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 63 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 63)

Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X