Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 56

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 56 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 56); die dabei selbstverständlich an die durch die Prinzipien und Normen des Strafprozeßrechts gezogenen Grenzen gebunden sind. Dem zweiten Abschnitt des Beweisverfahrens bildet die überprüfende Tätigkeit des Staatsanwalts im Stadium des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens (§ 163 ff. StPO). Daran schließt sich als drittes Stadium die gerichtliche Überprüfung, der tatsächlichen Umstände der Sache im Eröffnungsverfahren. Ihm folgt als wichtigster Abschnitt des strafprozessualen Beweisverfahrens die gerichtliche Beweisaufnahme erster Instanz, und, soweit gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird, die gerichtliche Beweisaufnahme zweiter Instanz. Natürlich ist es mir nicht möglich, die gesamte Problematik dieses Beweisverfahrens die m. E. Stoff für eine ganze Reihe von Dissertationen liefert eingehend im Rahmen meiner Ausführungen zu erörtern. Ich möchte mich auf den bedeutsamsten Abschnitt dieses strafprozessualen Beweisverfahrens, die gerichtliche Beweisaufnahme erster Instanz, beschränken. Hier sind es hauptsächlich zwei Probleme, auf die ich, weil sie von großer Bedeutung sind, näher eingehen möchte, nämlich das Problem der Beweisführungspflicht und die Bedeutung des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für die Erforschung der objektiven Wahrheit. 1. Unter Beweisführung ist die Tätigkeit zu verstehen, die die Prozeßsubjekte d. h. die Prozeßbeteiligten, die an der Durchführung und Gestaltung des Ganges des Verfahrens selbständig bestimmend beteiligt sind im Rahmen des Beweisverfahrens ausüben. Solche Prozeß Subjekte sind der Untersuchungsführer, der Staatsanwalt, das Gericht, der Beschuldigte bzw. Angeklagte nebst seinem Verteidiger, der Verletzte und andere Personen. Keine ProzeBsubjekte sind Zeugen und Sachverständige, da sie in prozessualer Hinsicht nicht selbstbestimmend auf den Fortgang des Verfahrens einwirken können. Diese Beweisführung ist im Strafprozeß der Deutschen Demokratischen Republik Pflicht der staatlichen Organe der Strafrechtspflege. Das folgt für das Ermittlungsverfahren und dessen staatliche Prozeßsubjekte Untersuchungsführer und Staatsanwalt aus § 108 StPO. Für das gerichtliche Verfahren erster und zweiter Instanz ergibt sich die Beweisführungspflicht des Gerichts aus § 200 StPO. Diese staatlichen Organe haben die Aufgabe, auf den vom Gesetz vorgeschriebenen Wege die Präsumtion der Unschuld zu widerlegen oder falls sie die Schuld des Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht nachweisen können diesen zu rehabilitieren. Der Angeklagte dagegen ist weder im Ermittlungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren gesetzlich verpflichtet, zum Nachweis seiner Unschuld oder gar seiner Schuld beizutragen. Er ist jedoch auf Grund des ihm in jeder Lage des Verfahrens zustehenden Rechtes auf Verteidigung berechtigt, durch Stellung von Beweisanträgen oder Abgabe von Erklärungen an der Erforschung der objektiven Wahrheit mitzuwirken. Für das gerichtliche Verfahren erster Instanz ist das Problem der Pflicht der Beweisführung nach dem Strafprozeßrecht der Deutschen 56;
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Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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