Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 44

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 44 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 44); führung jene notwendige Zielbewußtheit, die unabdingbare Voraussetzung der richtigen Entscheidung jeder Strafsache ist, und verhindert Planlosigkeit und Zersplitterung der strafprozessualen Untersuchungstätigkeit. Schließlich weist diese Bestimmung des Gegenstandes der Beweisführung im konkreten Fall auch die Richtung, in der die Suche nach den erheblichen Beweisen verlaufen muß. Wie wird nun diese Frage ist jetzt zu beantworten der Gegenstand der Beweisführung im einzelnen Fall bestimmt? In meinen Thesen habe ich gesagt, daß Gegenstand der Beweisführung all die Tatsachen sind, die bewiesen werden müssen, damit die konkrete Strafsache entschieden werden kann. Mit anderen Worten, 2mm Gegenstand der Beweisführung gehören die tatsächlichen Voraussetzungen der Verurteilung und in bestimmten Fällen ich werde später näher darauf eingehen auch der Freisprechung. Die tatsächlichen Voraussetzungen der Verurteilung hat der Gesetzgeber bekanntlich in den gesetzlichen Merkmalen der Normen des besonderen Teiles des materiellen Strafrechts generell bestimmt. Er hat dort die Handlungen beschrieben, deren Begehung wegen ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit Strafe nach sich zieht. Von diesen gesetzlichen Merkmalen aus, d. h. von den gesetzlichen Merkmalen der im konkreten Fall verletzten Strafrechtsnorm aus, muß zunächst der Kreis der Tatsachen bestimmt werden, die der Beweisführung unterliegen. Wenn z. B. der Beschuldigte in Verdacht steht, eine Urkundenfälschung begangen zu haben, so steht der Untersuchungsführer in erster Linie vor der Aufgabe, zu beweisen, 1. daß der gefälschte Gegenstand beweiserheblich im Rechtsverkehr (Urkunde) ist, 2. daß der Beschuldigte den gefälschten Gegenstand so verändert hat, als sei er vor der Fälschung so gewesen, wie er sich danach darstellt, 3. daß der Beschuldigte diese Handlung vorsätzlich (bewußt und gewollt) vornahm, 4. daß der Beschuldigte mit seiner Handlung die Absicht verfolgte, im Rechtsverkehr zu täuschen, 5. daß die Handlung des Beschuldigten die Sicherheit im Verkehr mit Urkunden gefährdete (dieser Nachweis der Objektsgefährdung folgt im Beispiel aus dem Nachweis aller übrigen Tatsachen; er erfordert hier kein förmliches Beweisverfahren z. B. Zeugenvernehmung anders dagegen z. B. bei § 1 WStVO). Ein konkretes Beispiel soll diese These weiter veranschaulichen. Der Beschuldigte, ein 26jähriger Arbeiter, der ein Postsparbuch besaß, nahm wegen einer angeblichen Notlage Fälschungen in seinem Postsparbuch vor. Unter Vorlage dieses gefälschten Postsparbuches ließ er sich 300 DM auszahlen. In diesem Beispiel sind, ausgehend von den oben dargestellten Thesen, folgende Tatsachen Gegenstand der Beweisführung7: 44;
Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 44 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 44) Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 44 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 44)

Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

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