Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 152

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 152 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 152); von vornherein einen höheren Beweiswert genießenden Beweises. Das wäre ebenso undialektisch wie auch im Widerspruch zum allseitigen Erforschungsgebot der §§ 108 bzw. 200 StPO stehend und damit ein Verstoß gegen die sozialistische Gesetzlichkeit. Aus diesen Gründen erscheinen mir die verschiedentlich erhobenen Forderungen nach einer „Instanz“ für „Obergutachten“ so sehr das Verlangen nach einer besonders gut ausgestatteten, wissenschaftlich qualifizierten Zentralstelle für Gerichtsexpertisen berechtigt ist nicht unbedenklich. Sie laufen nämlich im praktischen Ergebnis darauf hinaus, einen Instanzenzug für die Begutachtung einzuführen, der nicht nur nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien unseres Strafprozeßrechtes steht, insbesondere zu dem der freien Beweiiswürdigung auf Grund der inneren, vom sozialistischen Rechtsbewußtsein durchdrungenen richterlichen Überzeugung, sondern darüber hinaus ich unterstelle Unbewußt die Gefahr einer Rückkehr zu der früheren gesetzlichen Beweistheorie herauf beschwört. Ich unterstreiche in diesem Zusammenhang die Feststellung Sehns. „Nicht ausschlaggebend für die Qualifikation des Sachverständigen ist die Tatsache, daß er in einer bestimmten Stellung tätig ist. Das wichtigste Kriterium für die Feststellung, ob der Sachverständige die entsprechenden Eignungen besitzt, sind seine Kenntnisse und seine praktischen Erfahrungen.“11 Mit anderen Worten: Der Wert eines Gutachtens hängt von seiner wissenschaftlichen Überzeugungskraft und seiner Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, nicht aber von dem nur äußeren Merkmal der Berufung des Sachverständigen zum „Obergutachter“, auch nicht von der Stellung oder dem Range des Sachverständigen innerhalb einer staatlichen Dienststelle und auch nicht von einem Über-UnterordnungsVerhältnis einer Dienststelle ab, von der ein weiteres Gutachten angefordert wird. Die Wurzeln der soeben aufgeführten Gefahren liegen in der nach meinem Dafürhalten offensichtlich unkritisch übernommenen Verwendung des Begriffs des „Obergutachtens“, dessen Ursprung in der gesetzlichen Beweistheorie zu suchen ist. Auf diese Gefahren, die sich auch für unsere Praxis aus der z. T. noch immer anzutreffenden Auffassung vom angeblich höheren Beweiswert des sogenannten „Obergutachtens“ ergeben, hinzuweisen, ist mein besonderes Anliegen auf der heutigen Konferenz. Prof. em. A. Kanger Berlin Sehr verehrte Anwesende! Gestatten Sie mir einige Worte, die ich im Anschluß an die Ausführungen von Frl. Malle sagen will. Zuerst möchte ich aber einige Bemerkungen machen im Anschluß an die Ausführungen des Herrn Kollegen 11 I. Sehn, „Der Sachverständigenbeweis im gerichtlichen Verfahren“, Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst, 1956, Nr. 21, Sp. 631 (634). 152;
Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 152 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 152) Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 152 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 152)

Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen sowie mit den Werktätigen insgesamt, die gesellschaftlichen Kräfte des Sozialismus insbesondere zur vorbeugenden und zielgerichteten Bekämpfung der zersetzenden Einflüsse der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität bei Rückfalltätern. Es existieren weiterhin Täterkategorienbei denen generell Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung zu beachten sind. Diese Spezifik führte hinsich Täter zu speziellen strsfprozessualen RegelhgetK Besonderheiten sind auch bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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