Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 148

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 148 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 148); Nach der mir erreichbaren sowjetischen Prozeßrechtsliteratur2 ist der Begriff des Obergutachtens dem sowjetischen Strafprozeß fremd. In der Literatur der Deutschen Demokratischen Republik finden sich folgende in diesem Zusammenhang interessierende Hinweise: 1. Malle übt in ihrem Beitrag „Der Sachverständige im Strafprozeß der DDR“3 Kritik an einer an das Institut für Kriminalistik der Humboldt-Universität gerichteten Aufforderung eines Gerichts „ein Obergutachten abzugeben, ohne daß genau festgelegt war, welche Fragen durch das Obergutachten geklärt werden sollten“. Malle bemerkt hierzu: „Dies war schon insofern notwendig, da über den Begriff ,Obergutachten4 keine einheitliche Meinung besteht. Es werden hierunter sowohl Zweitgutachten verstanden, die neben dem zuerst abgegebenen Gutachten erstattet werden, als auch Obergutachten im eigentlichen Sinne, die darüber hinaus auch noch die Ergebnisse des ersten Gutachtens zu beurteilen haben. Es ist daher aus dem Begriff ,Obergutachten4 selbst nicht auf den erforderlichen Inhalt des zu erstattenden Gutachtens zu schließen.“ 2. Kanger hat in einem Aufsatz über „Die Bedeutung der wissenschaftlichen Gerichtsexpertise für die Wahrheitsfindung bei der Rechtsprechung und ihre zweckmäßige Fundierung“4 die Errichtung einer Zentralstelle für die gesamte wissenschaftliche Gerichtsexpertise gefordert. Eine solche „in jeder Hinsicht bestens ausgestattete wissenschaftliche Institution“ wäre seiner Ansicht nach geeignet, Obergutachten zu erstatten, die die Bezeichnung „Obergutachten44 tatsächlich rechtfertigen, und zwar deswegen, weil es (das Obergutachten) unter besseren objektiven Bedingungen zustande kommen wird, als das erste nicht als ausreichend erachtete Gutachten. 3. Pfanne5 um auch einen Gutachter zu Worte kommen zu lassen sieht als Sinn des „Zweit- und Obergutachtens44 die er offensichtlich gleichsetzt an, Vorgutachten, denen die Beweiskraft fehlt, zu überprüfen. Welche prozessuale Bedeutung hat das im Gesetz weder vorgesehene noch geregelte „Obergutachten44, was hat es überhaupt für eine Bewandtnis mit ihm? Ein kurzer Blick in die Geschichte des Prozeßrechts gibt hierzu recht interessante Aufschlüsse. 2 A. J. Wyschinski, Theorie der gerichtlichen Beweise im sowjetischen Recht, Berlin 1955. Tschelzow, Der sowjetische Strafprozeß, Moskau 1951 (russ.). Rachu-now, Theorie und Praxis der Expertise im sowjetischen Strafprozeß, Moskau 1953 (russ.). Winderg, Grundprinzipien der sowjetischen kriminalistischen Expertise, Moskau 1949 (russ.). 3 Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei, 1952, Heft 2, S. 50. 4 Neue Justiz, 1952, Nr. 5, S. 215 ff. 5 Pfanne, Die Schiiftexpertise und ihre Bedeutung für die Rechtsprechung, Rudolstadt 1954, S. 115 f. 148;
Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 148 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 148) Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 148 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 148)

Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

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