Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 140

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 140 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 140); führung bilden. Die Unschuld des Angeklagten wird doch sowohl durch Tatsachen, die das Verhalten des Angeklagten rechtfertigen, wie auch durch Tatsachen, die den Angeklagten entlasten, wie z. B. die Tatsache, daß das Verhalten des Angeklagten kein Verbrechen sei oder daß der Angeklagte das Verbrechen nicht begangen habe, bewiesen. Diese These gibt auch aus anderen Gründen Anlaß zu Zweifeln. Der Referent begründet sie damit, daß der Angeklagte bereits dann freizusprechen ist, wenn Zweifel an seiner Schuld bestehen. Diese Behauptung ist natürlich richtig, da sie ja eine selbstverständliche Folge der Unschuldspräsumtion ist, die einen der allgemein anerkannten Grundsätze der sozialistischen Strafverfahrenslehre bildet. Daraus folgt aber nicht, daß die Umstände, die die Unschuld des Angeklagten beweisen, keinen Gegenstand der Beweisführung bilden. Daraus folgt auch nicht, daß der Angeklagte kein Interesse habe, seine Schuld zu beweisen, was insofern ich es richtig verstanden habe aus dem Referat des Herrn Weiß zu folgen scheint. Das hier angeführte Problem führt eigentlich zu einer allgemeinen Frage: ob den Gegenstand der Beweisführung negative Umstände bilden können. Die Unschuld ist doch Mangel einer Schuld, und der negative Charakter der Tatsache, daß der Angeklagte kein Verbrechen begangen habe, ist doch offenbar. Diese Frage wird sowohl in der polnischen wie auch in der zugänglichen sowjetischen Literatur bejahend beantwortet, jedoch ohne nähere Begründung. Es scheint mir, daß wir uns hier auf die Frage der negativen Tatsachen als Teil der objektiven Wirklichkeit nicht einlassen können. Es genügt aber die Feststellung, daß das Recht Rechtsfolgen sowohl mit negativen als auch mit positiven Umständen bindet. Daraus ergibt sich das Bedürfnis ihrer Beweisführung und folgt die Frage, ob auch die Möglichkeit ihres Beweises besteht. Unzweifelhaft ist es der Fall. Die negativen Tatsachen werden aber nicht direkt, sondern durch positive Tatsachen bewiesen, die die anderen positiven Tatsachen ausschließen und auf diese Art entsprechende negative Tatsachen auf Grund des Gegensatzprinzips beweisen. Z. B. ergibt sich aus dem Beweis, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem anderen Orte gewesen war, daß er das Verbrechen nicht begangen habe. Zusammenfassend ist m. E. anstatt genauer Aufzählung der Umstände, die den Gegenstand der Beweisführung bilden können, die allgemeine Regel aufzustellen, daß den Gegenstand der Beweisführung sämtliche Tatsachen bilden können, die auf die Verantwortung des Angeklagten, auf die Zulässigkeit des Verfahrens und auf die Würdigung der Beweise Einfluß haben können. Es ist unklar, was der Referent unter den Ausdruck „Beweistatsache“ versteht. Aus dem bloßen Namen würde folgen, daß es sich hier um objektive Tatsachen, Ereignisse der objektiven Wirklichkeit handelt. Aus der Gegenüberstellung von Beweismitteln und Beweistatsachen folgt außerdem, daß Beweismittel in den Bereich des Begriffes „Beweistatsachen“ nicht gehören. Der Referent begrenzt die Anwendbarkeit des 140;
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Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

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