Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 136

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 136 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 136); So ist mindestens das Recht auf Verteidigung sehr eng verknüpft mit der Frage der Präsumtion der Unschuld. Daraus ergeben sich eine ganze Reihe von Einzelforderungen, die ich hier im einzelnen nicht vortragen möchte, wie die Forderung nach vollem Beweis der Schuld, die Forderung nach striktem gesetzmäßigem Nachweis der Schuld, keine Beweislast des Angeklagten und schließlich der Grundsatz „in dubio pro reo“, d. h., jeder Zweifel an einer belastenden Tatsache schließt aus, daß sich darauf ein Urteil stützen darf. Sie sagt aber m. E. nichts über den Inhalt und Umfang der Wahrheitserforschung aus, sondern setzt als Tatbestand, daß die Wahrheit über die Schuld nicht auf gesetzlichem Wege mit Gewißheit festgestellt und bewiesen worden ist. Der Inhalt dieser Wahrheitserforschungspflicht wird m. E. durch § 200 StPO eindeutig Umrissen. Es ist über eine Auswirkung der Präsumtion der Unschuld, über den Freispruch mangels Beweises, gesprochen worden. Der Vorschlag geht dahin, wiederum (wie es in der alten Strafprozeßordnung war) allein zwischen Schuldspruch und Freispruch zu unterscheiden. Aber man darf nicht übersehen, daß in der Realität eben weil es um den gesetzmäßigen, nach bestimmten prozessualen Regeln vorzunehmenden Nachweis der Wahrheit geht doch ein Restbestand von Entscheidungen bleibt, bei denen der Richter weder die Gewißheit der Schuld noch die Gewißheit der Unschuld gewinnen konnte. Ich meine, diese reale Erscheinung kann man nicht aus der Welt schaffen. Und ich möchte fragen, ob es nicht ein realer Unterschied ist, ob der Angeklagte freigesprochen wird, weil ihm weder seine Schuld noch seine Unschuld überzeugend, auf dem gesetzmäßigen Wege nachgewiesen werden kann (mangels Beweises also), oder weil seine Unschuld bewiesen ist? Mir scheint, das ist und bleibt eine Realität. Ich will diese Frage deshalb aufwerfen, weil wir methodisch prüfen müssen, wie die Urteile beschaffen sind, die mangels Beweises freisprechen, und weil wir uns auf Grund des Ergebnisses dann überlegen müssen, ob es nicht doch sinnvoll ist, zwischen dem Freispruch mangels Beweises und dem wegen erwiesener Unschuld zu unterscheiden. Weiter wird man überlegen müssen, ob Strogowitsch nicht recht hat, wenn er sagt, der Angeklagte müsse die Möglichkeit haben, gegen ein Urteil, das aus Mangel an Beweisen freispricht, Rechtsmittel einzulegen, um einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld zu erlangen. Da wir über die Form der Gesetzmäßigkeit der Wahrheitserforschung sprechen, möchte ich abschließend noch ein Problem aufwerfen, und zwar habe ich mich wegen des Ausrufs des Genossen Wolff: „Wo bleibt die Grenze der Offenkundigkeit?'“ entschieden, doch noch die Frage der Offenkundigkeit der Tatsachen aufzuwerfen. Ich will auch in diesem Falle von der gesamtdeutschen Konzeption ausgehen und möchte deshalb aus einem Beweisantrag der Prozeßvertretung der Kommunistischen Partei Deutschlands im Karlsruher Prozeß einige Sätze vorlesen: „Es wird beantragt, Beweis darüber zu erheben, daß die überwiegende Anzahl der gegen Mitglieder und Anhänger der KPD bzw. der sogenannten Tarnorganisationen erlassenen Strafurteile höchster, höherer und niederer 136;
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Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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