Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 122

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 122 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 122); Praxis beruhen. Meine persönlichen Erfahrungen, die sich auf eine lange richterliche Tätigkeit stützen, bestätigen eine so weitgehende verallgemeinernde Einschätzung der Protokolle des Ermittlungsverfahrens und ihrer negativen Beurteilung nicht. Ich leugne nicht, daß es mangelhafte Protokolle des Ermittlungsverfahrens gibt. Wir leugnen aber auch nicht, daß es noch mangelhafte Protokolle des gerichtlichen Verfahrens gibt. Aber mit der Argumentation des Genossen Dr. Herrmann, die Bedeutung der Protokolle im Ermittlungsverfahren auf das zu reduzieren, auf das er sie reduziert sehen möchte, nehmen wir meiner Ansicht nach der Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane, der Ermittlungsorgane, den realen Boden ihrer praktischen Tätigkeit. Ich bin der Meinung, daß es nicht richtig ist, das Protokoll im Ermittlungsverfahren und seinen Beweiswert darauf zu reduzieren, daß es nur beweist, daß der Beschuldigte vernommen worden ist, aber inhaltlich keine Aussage macht. Das schließt nicht aus, daß Staatsanwalt und Richter sorgfältig und kritisch die inhaltsreiche Überprüfung dieses Protokolls, wenn es verlesen wird, wie bei jedem anderen Protokoll, vornehmen müssen. Aber aus den Bemerkungen des Genossen Dr. Herrmann folgt m. E. insofern für unsere Diskussion eine wichtige Anregung, nämlich folgende: Wir haben und auch das Kammergericht hat in einer älteren Grundsatzentscheidung3 einmal die absolute Gleichwertigkeit aller Protokolle ausgesprochen, die Gleichwertigkeit des gerichtlichen und des Protokolls im Ermittlungsverfahren. Ich habe mir in der Überprüfung einiger praktischer Fälle und auch der Ausführungen des Genossen Dr. Herrmann überlegt, ob diese These in ihrer Allgemeinheit richtig war und richtig, ist. Ich glaube, daß gegen sie folgender Einwand erhoben werden muß, und auch Genosse Dr. Herrmann hat ihn angedeutet. Nicht nur im gerichtlichen Verfahren, in dem die Prinzipien der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und das Parteiprinzip sich voll auswirken und Mitwirkung und Kritik von Staatsanwalt, Verteidiger, Angeklagtem die Wiedergabe dessen, was in einer solchen Verhandlung in die Protokolle auf genommen wird, natürlich auf eine noch qualifiziertere Ebene hebt, so hebt auch in dem Fall des § 188 das dort im Gesetz vor geschriebene Verfahren der Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter das Protokoll auf eine höhere Stufe, als sie im Ermittlungsverfahren erreicht wird. Das folgt aus Abs. III des § 188, auf den ich hier besonders verweisen möchte. Und mir scheint der § 188 Abs. 3 ein Beweis für die Richtigkeit der Ansicht, zu überprüfen, wieweit es nicht doch Unterschiede der prozessualen Bedeutung und des Beweis wert es der verschiedenen Arten von Protokollen gibt; wobei man überlegen könnte zu sagen, ob nicht eben doch das in der gerichtlichen Hauptverhandlung unter der vollen Wirksamkeit der genannten Prinzipien entstehende Protokoll das Protokoll der höchsten prozessualen Form ist. Ich möchte für die weitere Diskussion dieser Frage auch bei der Diskussion des Berichtes der Strafprozeßkommission 3 vgl. Neue Justiz, 1952, Nr. 10, S. 495. 122;
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Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu unternehmen sowie ebenfalls - Pläne und Aktivitäten trotzkistischer Kräfte, antisozialistische Positionen in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen.

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