Fragen des Beweisrechts im Strafprozess 1956, Seite 11

Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 11 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 11); ohne Rücksicht auf ihre Realisierung und Bewährung in der Praxis ohne Rücksicht also auf ihre Wahrheit und Richtigkeit. Es ist klar, daß wir unter diesem Gesichtspunkt unsere Thesen nachprüfen, daß wir ihre Richtigkeit an der Praxis messen müssen. Dabei dürfen wir uns allerdings niemals dazu hergeben, uns einer noch schlechten, noch unvollkommenen Praxis zuliebe in der Konsequenz beirren zu lassen, mit der wir die richtigen Thesen vertreten; wir müssen im Gegenteil unser Bemühen darauf richten, der Praxis weiterzuhelfen. Das ist das unmittelbare Anliegen meines Referates, in dem ich aus diesem Grund die Frage des Beweises im Strafprozeß mit dem Problem der Gesetzlichkeit im Strafprozeß in Verbindung gebracht habe, eines Referates, das ich Sie kritisch entgegenzunehmen und als das Ergebnis des Nachdenkens jemandes zu nehmen bitte, dem es leider aus zeitlichen, beruflichen Gründen nicht möglich war, die Praxis so breit auszuwerten, wie es gut wäre, um bei der Findung der Ergebnisse die Verallgemeinerung der Praxis zu verwerten, der aber doch meint, auf Grund seiner Erfahrungen davor bewahrt zu sein, sich im rein Abstrakten, die Bedürfnisse der Praxis außer acht Lassendem zu verlieren. Dabei bitte ich, das Verhältnis zwischen den Thesen, die Ihnen vorliegen, und die notwendigerweise, um die Gedankenführung erkennen zu lassen, einen etwas abstrakten Charakter tragen, und dem Referat selbst so zu sehen, daß die Thesen die Grundlage und zugleich das Gerippe des Referates abgeben sollen. Im Referat selbst werde ich nicht jede einzelne These, die zur Geschlossenheit des Gedankens formuliert werden mußte, in Ausführlichkeit darlegen oder gar begründen. Ich werde vielmehr, gestützt auf den in den Thesen niedergelegten Gedankenablauf, in Ausführlichkeit nur auf die Punkte eingehen, die mir die wichtigsten zu sein scheinen, und mich dabei stets von dem leiten lassen, worauf es mir ankommt, nämlich darauf, daß die Gesetzlichkeit im Strafprozeß unbedingt zu achten ist, daß Achtung der Gesetzlichkeit im Strafprozeß vor allem die richtige Tatsachenfeststellung als Grundlage des richtigen Urteils bedeutet und daß dem Angeklagten die Wahrung der Gesetzlichkeit garantiert sein muß. B. Wenn ich entsprechend dem Teil В meiner Thesen an dieser Stelle zunächst einige Bemerkungen über den Begriff des Beweises für erforderlich halte, so deshalb, weil es notwendig ist, bei der wissenschaftlichen Behandlung eines Gegenstandes zunächst einmal begriffliche Klarheit zu schaffen. Wenn der Beweis im allgemeinen Sinn des Wortes nach Fogarasi „der Nachweis der Richtigkeit einer Behauptung“ ist, und wenn es sich bei dem sogenannten tatsachenfeststellenden Beweis um den Nachweis des tatsächlichen Bestehens oder Bestanden-Habens eines Sachverhaltes handelt, so bedeutet das für den Strafprozeß: Es ist die Richtigkeit der Behauptung nachzuweisen, daß das Verbrechen, um das es geht, began- 11;
Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 11 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 11) Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1956, Seite 11 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 11)

Dokumentation: Fragen des Beweisrechts im Strafprozess [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Protokoll einer Konferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft in Potsdam-Babelsberg (Hrsg.) vom 7. bis 8. Dezember 1956, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957 (Fr. BeweisR. Str.-Proz. DDR 1956, S. 1-180).

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