Der Einarbeitungsplan als Hauptinstrument des politisch-operativen Einarbeitungsprozesses Neueingestellter sowie spezifische Anforderungen an die Betreuer und ihre Verantwortlichkeit entsprechend der Aufgabenstellung im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug des MfS 1982, Blatt 6

Fachschulabschlußarbeit Oberleutnant Wolfgang Wittmann (Abt. ⅩⅣ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-908/82, Potsdam 1982, Blatt 6 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-908/82 1982, Bl. 6); Blatt 6 WS JHS 0001-908/81 Ausgehend von der Planvorgabe zur Planung der politischoperativen und politisch-fachlichen Aufgabenstellung der Abteilung XIV für den Perspektivzeitraum von 19S1-19S5 haben alle DienstVorgesetzten und Funktionäre die Aufgabe, mit der Kraft der Partei- und FDJ-Kollektive den Angehörigen umfassende Kenntnisse über die Dialektik des Klassenkampfes, über die subversive Tätigkeit imperialistischer Geheimdienste gegen die \sozialistische Staatengemeinschaft und ihre Sichpsdlitsorgah.e sowie ein klares Feindbild zu vermitieLn und- zum festen Bestandteil des Er-ziehung3prozq;ss?es; zu machen. Jeder Angehörige muß durch die Vermittlung'differenzierter Kenntnisse über die raffinierten Formen und Methoden imperialistischer Geheimdienste in der Lage sein, die Erfordernisse der Geheimhaltung, Wachsamkeit und Sicherheit umfassend zu gewährleisten, Der Gradmesser bei der Realisierung dieser schwerpunktmäßigen Aufgaben muß dabei sein, mit welcher Intensität jeder Angehörige die Beschlüsse von Partei und Regierung und die daraus abgeleiteten Befehle und Weisungen studiert und in abrechenbare Arbeitsergebnisse umsetzt. Unter dem Aspekt der Einarbeitung von neueingestellten Angehörigen gewinnt die schöpferische Anwendung und Durchsetzung der Dokumente der Kaderarbeit immer größere Bedeutung, Die Einarbeitungsordnung 11/80 nimmt bei der Einarbeitung neueingestellter Angehöriger eine zentrale Stellring ein. Der Auftrag der Partei an das Ministerium für Staatssicherheit, durch eine qualifizierte Arbeit die ailseitige und zuverlässige Sicherung der Deutschen Demolaratischen Republik zu gewährleisten, macht es erforderlich, klassenbewußte Angehörige zu erziehen, die in unbedingter Treue zur Partei der Arbeiterklasse, als sozialistische Patrioten und proletarische Internationalisten fähig und bereit sind, die ihnen übertragenen Aufgaben verantwortungsbewußt, mit hoher Qualität und Einsatzbereitschaft zu erfüllen. Deshalb;
Fachschulabschlußarbeit Oberleutnant Wolfgang Wittmann (Abt. ⅩⅣ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-908/82, Potsdam 1982, Blatt 6 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-908/82 1982, Bl. 6) Fachschulabschlußarbeit Oberleutnant Wolfgang Wittmann (Abt. ⅩⅣ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-908/82, Potsdam 1982, Blatt 6 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-908/82 1982, Bl. 6)

Dokumentation: Der Einarbeitungsplan als Hauptinstrument des politisch-operativen Einarbeitungsprozesses Neueingestellter sowie spezifische Anforderungen an die Betreuer und ihre Verantwortlichkeit entsprechend der Aufgabenstellung im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug des MfS, Fachschulabschlußarbeit Oberleutnant Wolfgang Wittmann (Abt. ⅩⅣ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-908/82, Potsdam 1982 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-908/82 1982, Bl. 1-49).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit übergeben. Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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