Einige Aspekte der Verantwortung des Untersuchungsorgans des Ministeriums für Staatssicherheit zur Sicherung des persönlichen Eigentums inhaftierter Personen 1976, Seite 34

Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976, Seite 34 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 34); WS JHS 001-699/76 -34- Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des MfS vom 13. 08. 1975 WS MfS 014 Nr. 763/75, eine nochmalige, intensive körperliche Durchsuchung durch Mitarbeiter der Abteilung XIV. Hinsichtlich der an diese körperliche Durchsuchung in der Untersuchungshaftanstalt gestellten Anforderungen sei auf die in diesem Zusammenhang erstellten weiteren Eachschul-abschlußarbeiten sowie Weisungen des Leiters der Abteilung XIV verwiesen. V. , . t/“ yS Das bei der Sinliefe r ung des Beschuldigten in die Untersu-chungshaftanstiphfc. ipi sbihemBesitz befindliche Eigentum wird von Mitarbeitern der Abteilung XIV in Körperdurchsuchungsprotokollen, Y/ertsachen- und EffektenaufStellungen erfaßt. Diese Dokumente sind durch den Beschuldigten und den Verantwortlichen der Abteilung XIV zu unterschreiben und entsprechend der gemeinsamen Anweisung zwischen der Hauetabteilung IX und der Abteilung XIV innerhalb von 3 Tagen an den vorgangsführenden Untersuchungsführer zu übergeben, Sollte der Beschuldigte auch hier die Unterschriftsleistung verweigern, so ist analog zur ersten Durchsuchung zu verfahren. Bereits im Verlaufe der Erstvernehmung wird die Verantwortung des Untersuchungsorgans für die Eigentumssicherung schon dadurch deutlich, daß der Beschuldigte durch den Untersuchungsführer über die ihm zustehenden Rechte entsprechend der §§ 61 und 91 StPO sowie bei Ausländern über die aus bestehenden Konsularverträgen resultierenden Rechte belehrt wird. Des weiteren ist es im Sinne der dem Untersu-enungsorgan übertragenen Verantwortung bei der Eigentumssicherung von groißer Wichtigkeit, ebenfalls im Verlaufe der Erstvernehmung mit dem Beschuldigten zu klaren, welche auf der Grundlage des § 1 i’9 StPO sich ergebenden Maßnahmen zur Eigentumssicherung durch das Untersuchungsorgan einzuleiten sind. i Kopie BSfü j AR 6;
Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976, Seite 34 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 34) Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976, Seite 34 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 34)

Dokumentation: Einige Aspekte der Verantwortung des Untersuchungsorgans des Ministeriums für Staatssicherheit zur Sicherung des persönlichen Eigentums inhaftierter Personen, Fachschulabschlußarbeit Leutnant Volkmar Taubert (HA Ⅸ/9), Leutnant Axel Naumann (HA Ⅸ/9), Unterleutnat Detlef Debski (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-699/76, Potsdam 1976 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-699/76 1976, S. 1-54).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen wird. Laut Anweisung des Genossen Minister sind die Abteilungen Staatssicherheit mit der Vahmehraung der in den Untersuchungshaftvollzugsordnung geregelten Verantwortung zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, den Prozeß der Wissensvermittlung über Kollektiverfahrungen zielgerichtet und bewußt zu nutzen, um die neueingestellten Genossen schnellstmöglich an das Niveau des Kollektivs heranzuführen.

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