Entwurf des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik 1967, Seite 72

Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967, Seite 72 (Entw. StGB DDR 1967, S. 72); .2. unter Mitnahme einer Waffe erfolgt oder zur Verwirklichung der Tat Gewalt gegen andere Personen angewandt oder mit Gewalt gedroht wird, 3. von mindestens zwei Militärpersonen gemeinschaftlich oder von einem Offizier begangen wird. (3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar. (4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. § 241 Unerlaubte Entfernung (1) Wer unerlaubt länger als 24 Stunden von seiner Truppe, seiner Dienststelle, seinem Einsatzort oder einem anderen für ihn bestimmten Aufenthaltsort sich entfernt oder fernbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unerlaubt weniger als 24 Stunden sich entfernt oder fernbleibt und deswegen in den letzten drei Monaten mindestens zweimal disziplinarisch bestraft wurde. (3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird unabhängig von der Dauer des unerlaubten Fernbleibens mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. § 242 Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (1) Wer sich dem Wehrdienst durch Täuschung entzieht oder sich weigert, den Wehrdienst abzuleisten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer seine Dienstfähigkeit durch Selbstver-lelzung beeinträchtigt oder sich mit dem gleichen Ziel durch andere Personen Verletzungen beibringen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. § 243 Befehlsverweigerung und Nichtdurchführung eines Befehls (1) Wer die Durchführung des Befehls eines Vorgesetzten verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Strafarrest bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich den Befehl eines Vorgesetzten nicht oder unrichtig ausführt. (3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. § 244 Handeln auf Befehl (1) Eine Militärperson ist für eine Handlung, die sie in Ausführung eines Befehls des Vorgesetzten begeht, strafrechtlich nicht verantwortlich, es sei denn, die Ausführung des Befehls verstößt offensichtlich gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze. (2) Werden durch die Ausführung eines Befehls durch den Unterstellten die anerkannten Normen des Völkerrechts oder ein Strafgesetz verletzt, so ist dafür auch der Vorgesetzte strafrechtlich verantwortlich, der den Befehl erteilt hat. (3) Die Verweigerung oder Nichtdurchführung eines Befehls, dessen Ausführung gegen die anerkannten Normen des Völkerrechts oder gegen Strafgesetze verstoßen würde, bleibt straflos. § 245 Meuterei (1) Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, bei welcher eine Befehlsverweigerung oder eine Nötigung und Widerstand gegen Vorgesetzte, 72;
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Dokumentation: Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967 (Entw. StGB DDR 1967, S. 1-96).

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