Entwurf des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik 1967, Seite 60

Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967, Seite 60 (Entw. StGB DDR 1967, S. 60); Herbeiführung einer Katastrophengefahr (1) Wer vorsätzlich Talsperren, Rückhaltebecken, Schleusen, Wehre oder andere Einrichtungen oder Anlagen, die dem Schutz vor Naturgewalten dienen, zerstört, beschädigt oder in sonstiger Weise für ihre Zwecke unbrauchbar macht und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Freiheitstsrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren bestraft. (2) Wer durch die Tat vorsätzlich eine Gemeingefahr oder außerordentlich schwerwiegende Folgen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nich1’ unter zwei Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. § 180 Gefährdung der Gebrauchssicherheit Wer als Leiter eines Produktionsbereichs, eines Handelsbetriebes oder als Verantwortlicher für die Kontrolle und Prüfung Erzeugnisse herstellen läßt, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, obwohl er erkennt oder ihm bekannt ist, daß dadurch trotz ordnungsgemäßen Umgangs Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ein-treten können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. § 181 Gefährdung der Bausieherheit (1) Wer vorsätzlich als Verantwortlicher im Bauwesen unter Verletzung seiner Rechtspflichten gegen baurechtliche oder bautechnische Bestimmungen verstößt und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft.- (2) Verantwortliche im Bauwesen im Sinne dieses Gesetzes sind Projektanten, Bauauftragnehmer sowie Verantwortliche für die Fertigung von Baustoffen und Bauelementen oder für den Abbruch eines Bauwerkes oder die von diesen mit der Leitung oder Beaufsichtigung derartiger Arbeiten beauftragten Personen. § 182 Beeinträchtigung der Brand- oder Katastrophenbekämpfung Wer vorsätzlich 1. Warn-, Melde- oder Alarmanlagen oder andere Einrichtungen oder Geräte, die der Brand- oder Katastrophenbekämpfung dienen, zerstört, beschädigt, mißbräuchlich benutzt, entfernt, zweckwidrig mit ihnen umgeht oder ihre Benutzung auf andere Weise erschwert oder verhindert, 2. Not- oder Sicherheitszeichen oder die dafür festgelegten Frequenzen mißbräuchlich benutzt und dadurch Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Katastrophen erheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. Anmerkung: Handlungen, die Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Bränden oder Katastrophen nicht erheblich beeinträchtigen, können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 2. Abschnitt Straftaten gegen die Sicherheit im Bahn- und Straßenverkehr, der Luftfahrt und der Schiffahrt § 183 Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (1) Wer fahrlässig einen schweren Verkehrsunfall herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft oder vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. 60;
Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967, Seite 60 (Entw. StGB DDR 1967, S. 60) Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967, Seite 60 (Entw. StGB DDR 1967, S. 60)

Dokumentation: Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967 (Entw. StGB DDR 1967, S. 1-96).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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