Entwurf des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik 1967, Seite 29

Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967, Seite 29 (Entw. StGB DDR 1967, S. 29); (4) Neben der Verurteilung auf Bewährung kann auf Zusatzstrafen, insbesondere auf Geldstrafe, Aufenthaltsbeschränkung oder Tätigkeitsverbot, erkannt werden. § 38 Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz (1) Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz (§ 37 Abs. 3 Ziff. 2) soll den Täter durch die Einwirkung des Kollektivs am Arbeitsplatz zu einer verantwortungsbewußten Einstellung zur sozialistischen Arbeit und seinen anderen Pflichten erziehen. (2) Das Gericht verpflichtet den Angeklagten im Urteil, seinen bisherigen oder einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Diese Verpflichtung wird für eine bestimmte, die Bewährungszeit nicht überschreitende Frist ausgesprochen. Der Verurteilte soll am bisherigen Arbeitsplatz oder im bisherigen Betrieb verbleiben. Der Betrieb hat dafür zu sorgen, daß die erzieherische Wirkung der Bewährung am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Ein Wechsel des Betriebes durch den Verurteilten oder die Lösung des Arbeitsrechts Verhältnisses durch den Betrieb ist nur aus zwingenden Gründen zulässig und bedarf der Zustimmung des Gerichts. § 39 Abschluß oder Widerruf der Bewährungszeit (1) Läuft die Bewährungszeit ab, ohne daß die Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe erforderlich wird, stellt das Gericht durch Beschluß fest, daß der Verurteilte nicht mehr als bestraft anzusehen ist. (2) Macht der Verurteilte während der Bewährungszeit besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner gesellschaftlichen und persönlichen Entwicklung und erfüllt er die ihm für die Bewährungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht auf Antrag eines Kollektivs oder eines Bürgers oder nach Beratung mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bewährungszeit durch Beschluß erlassen. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollstreckt werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit 1. wegen einer erneuten Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird; 2. einer im Urteil gern. § 37 Abs. 3 Ziff. 1 3 auferlegten Verpflichtung zur Bewährung und Wiedergutmachung böswillig nicht nachkommt; 3. sich böswillig bei Vorliegen einer Bürgschaft der Bewährung und Wiedergutmachung entzieht, insbesondere wenn die Kollektive oder Bür- ■ ger, welche die Bürgschaft übernommen haben, den Antrag auf Vollstreckung stellen; 4. durch hartnäckig undiszipliniertes Verhalten zum Ausdruck bringt, daß er keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat, insbesondere, wenn ein Kollektiv den Antrag auf Vollstreckung stellt; 5. hartnäckig einer Aufenthaltsbeschränkung oder einem Tätigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich böswillig seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht; 6. hartnäckig einer nach § 37 Abs. 3 Ziff. 4 ausgesprochenen Verpflichtung zur fachärztlichen Behandlung nicht nachkommt. (4) Das Gericht beschließt über die Vollstreckung nach mündlicher Verhandlung. § 40 Besonderheiten der Verurteilung auf Bewährung bei Jugendlichen fr (1) Die Verurteilung auf Bewährung kann bei Jugendlichen im Inter- esse ihrer persönlichen Entwicklung mit der Auflage verbunden werden, an Weiterbildungslehrgängen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschließen. . (2) Bei der Verpflichtung eines Jugendlichen zur Bewährung am Arbeitsplatz ist zu gewährleisten, daß die Lehre oder Berufsausbildung fortgesetzt oder die Arbeit mit einer weiteren Ausbildung oder Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung verbunden wird. 29;
Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967, Seite 29 (Entw. StGB DDR 1967, S. 29) Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967, Seite 29 (Entw. StGB DDR 1967, S. 29)

Dokumentation: Entwurf des Strafgesetzbuches (StGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1967 (Entw. StGB DDR 1967, S. 1-96).

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