Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands von 1945-1963, Seite 559

Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963, Seite 559 (Entw. VerfOrdn. SBZ DDR 1945-1963, S. 559); 52° Siegfried Mampel platzes wird dagegen nicht gewährt, offenbar weil es sich mit der Wirtschaftslenkung, die eine Lenkung der Arbeitskräfte einschließt, nicht vereinbaren läßt. Die Arbeitsbeziehungen sollen sozial gestaltet werden. Die Prinzipien des Leistungsentgeltes und der Gleichstellung von Mann und Frau, Erwachsenen und Jugendlichen sowie ein besonderer Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche werden verfassungsrechtlich in Artikel 18 Abs. 2-6 und Artikel 32 festgelegt. Es soll nicht nur ein einheitliches Arbeitsrecht (dazu Artikel 157 Abs. 2 WRV), sondern auch eine einheitliche Arbeitsgerichtsbarkeit und ein einheitlicher Arbeitsschutz geschaffen werden (Artikel 18 Abs. 1). Ein einheitliches, umfassendes Sozialversicherungswesen auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten soll die soziale Sicherheit garantieren (Artikel 16 Abs. 2 Satz 2). Die Sonn- und Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe unter gesetzlichen Schutz gestellt (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1). Ausdrücklich wird das Streikrecht der Gewerkschaften gewährleistet (Artikel 14 Abs. 2). Von den Strukturelementen und -prinzipien der Volksdemokratie enthält die Verfassung bereits den Grundsatz der Gewaltenkonzentration und das Volkseigentum. Dem Fortschritt, zu dem die Verfassung sich selbst bekennt, waren damit keine Hemmnisse gesetzt. Mit der Übertragung des Blocksystems auf die Regierung, der schwachen Stellung des Staatsoberhauptes, der starken Stellung der Republik gegenüber den Ländern, der ungenügenden Untermauerung der Unabhängigkeit der Richter, der weiten Ausdehnung der Staatsaufsicht über die kommunale Selbstverwaltung und der spezifischen Gestaltung der Wirtschafts- und Sozialordnung waren aber bereits die Keime für eine Entwicklung in Richtung auf die Volksdemokratie gelegt. Die Verfassung zeigt trotzdem den Charakter eines Kompromisses zwischen der SED, die eine noch fortschrittlichere Fassung wünschte, und den bürgerlichen Kräften, die in der parlamentarischen Demokratie einen Endzustand sahen. Die SED konzedierte die Institution des Präsidenten der Republik, das Zweikammersystem, die Wesensgarantie der Grundrechte und die Bindung der Staatsgewalt an die Grundsätze, die in der Verfassung zum Inhalt der Staatsgewalt erklärt sind. Den nichtkommunistischen Kreisen wurde der Entschluß zur Zustimmung insbesondere durch einige Erklärungen des späteren Ministerpräsidenten Otto Grotewohl erleichtert. Er versicherte in seiner Rede vom 22. Oktober 1948, daß die Staatsgewalt die persönlichen Freiheitsrechte des Bürgers zu respektieren und zu garantieren habe256. In einer Rede auf der Ersten Parteikonferenz der SED vom 27. Januar 1949 bestritt er energisch, daß in der SBZ bereits eine volksdemokratische Ordnung errichtet worden sei oder in nächster Zeit zu einer volksdemokratischen Ordnung übergegangen werden könne257. Der Druck der Besatzungsmacht tat ein übriges. Dazu kam, daß von diesen Kreisen in verhängnisvoller Weise der revolutionäre Impetus der marxistisch-leninistischen Staatslehre und der unbedingte Willen der Kommunisten, sie in die Praxis umzusetzen, nicht erkannt worden war, weil man sich nicht genügend mit ihr beschäftigt hatte, - ein Fehler, der auch heute noch vielfach von nichtkommunistischen Kreisen begangen wird. Dabei machten kommunistische Staatstheoretiker keinen Hehl daraus, daß die Verfassung bestenfalls nur einen Übergangszustand fixieren sollte. Polak schrieb 1947 258: Die rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, unter denen wir leben, sind bürgerliche. Wir sind aktive, ja die aktivsten Mitarbeiter an diesem Staate; wir haben die 256 Grotewohly aaO., S. 272. 257 Grotewohly aaO., S. 341. 258 Karl Polaky Marxismus und Staatslehre, Ost-Berlin, 1947, S. 38-39.;
Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963, Seite 559 (Entw. VerfOrdn. SBZ DDR 1945-1963, S. 559) Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963, Seite 559 (Entw. VerfOrdn. SBZ DDR 1945-1963, S. 559)

Dokumentation: Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963 (Sonderdruck aus: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Band 13, Seite 455-579), Rechtsanwalt Siegfried Mampel, Berlin, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1964 (Entw. Verf.ordn. SBZ, DDR 1945-1963, S. 492-580).

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