Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands von 1945-1963, Seite 558

Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963, Seite 558 (Entw. VerfOrdn. SBZ DDR 1945-1963, S. 558); Entwicklung der Verfassungsordnung in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands j fassung begünstigt eindeutig das Kollektiveigentum. Sie bestätigt die Industriereform und die Bodenreform (Artikel 24 Abs. 3, 4 und 5). Die Verfassung gibt weitere Möglichkeiten zur Beschränkung des Eigentums und zu Enteignungen. Grundsätzlich sollen solche nur zum Wohl der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Vom Grundsatz, daß sie nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen dürfen und im Streitfall der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offenzuhalten ist, können auf Grund eines Gesetzes Ausnahmen gemacht werden (Artikel 23). Entschädigungslose Enteignung und Überführung in das Eigentum des Volkes sind Folge von Mißbrauch des Eigentums durch Begründung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls (Artikel 24 Abs. 2). In Volkseigentum, d. h. in Staatseigentum, sind ferner zu überführen alle Bodenschätze, alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte sowie die zu ihrer Nutzbarmachung bestimmten Betriebe des Bergbaues, der Eisen- und Stahlerzeugung und der Energiewirtschaft (Artikel 25 Abs. 1). In Gemeineigentum, d. h. sowohl in Volkseigentum als auch in eine andere kollektive Eigentumsform, können private wirtschaftliche Unternehmungen, die für die Vergesellschaftung geeignet sind, übergeführt werden. Die Verfassung sieht ferner weitgehende Beteiligungsrechte der öffentlichen Hand und den Zusammenschluß wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände zur Verwaltung und Reglementierung der Wirtschaft vor (Artikel 27 Abs. 2 und 3). Die Konsum-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die landwirtschaftlichen Genossenschaften und deren Einrichtungen sind in die Gemeinwirschaft einzugliedern (Artikel 27 Abs. 4). Artikel 26 schreibt eine staatliche Überwachung der Verteilung und Nutzung des Bodens vor, ferner die Abschöpfung von Wertsteigerungen des Bodens ohne Arbeits- und Kapitalaufwendungen für das Grundstück sowie die Versorgung mit Wohnraum für jedermann. Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege sollen die Ertragssicherheit des Bodens erhalten und fördern (Artikel 26). Entsprechende Bestimmungen kannte zwar die Weimarer Verfassung in Artikel 155 und 156 auch, indessen wurden sie nicht realisiert. In der Verfassung der DDR haben sie wegen der obligatorischen Enteignungsbestimmungen ein ganz anderes Gewicht. Das Volkseigentum wird in seinem Bestand dadurch gesichert, daß seine Veräußerung und Belastung nur unter Zustimmung der zuständigen Volksvertretung mit zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gestattet ist (Artikel 28). Schließlich werden Grundsätze für die Besteuerung aufgestellt. Vermögen und Einkommen sollen progressiv nach sozialen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der familiären Lasten besteuert werden. Auf erarbeitetes Vermögen und Einkommen ist bei der Besteuerung besonders Rücksicht zu nehmen (Artikel 29). Artikel 120 bestimmt ergänzend, daß Vermögens-, Einkommen- und Verbrauchssteuern in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu halten und nach sozialen Gesichtspunkten zu staffeln sind. Durch eine starke Staffelung der Erbschaftssteuer soll die Bildung volksschädlicher Vermögensanhäufungen verhindert werden. 13. Die sozialen Grundrechte sind gegenüber der Weimarer Verfassung verstärkt. So wird nicht nur wie durch Artikel 157 Abs. 1 WRV die Arbeitskraft vom Staat geschützt, sondern darüber hinaus das Recht auf Arbeit verbürgt. Dem Staat wird aufgetragen, durch Wirtschaftslenkung jedem Bürger Arbeit und Lebensunterhalt zu sichern und im Falle der Arbeitslosigkeit für seinen notwendigen Unterhalt zu sorgen (Artikel 15). Den Arbeitenden wird ein Recht auf Erholung, auf jährlichen Urlaub gegen Entgelt und auf Versorgung bei Krankheit und im Alter gegeben. Das Recht auf freie Wahl des Arbeits-;
Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963, Seite 558 (Entw. VerfOrdn. SBZ DDR 1945-1963, S. 558) Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963, Seite 558 (Entw. VerfOrdn. SBZ DDR 1945-1963, S. 558)

Dokumentation: Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963 (Sonderdruck aus: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Band 13, Seite 455-579), Rechtsanwalt Siegfried Mampel, Berlin, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1964 (Entw. Verf.ordn. SBZ, DDR 1945-1963, S. 492-580).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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