Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands von 1945-1963, Seite 554

Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963, Seite 554 (Entw. VerfOrdn. SBZ DDR 1945-1963, S. 554); Entwicklung der Verfassungsordnung in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands 515 gäbe der von der Volkskammer auf gestellten Grundsätze (Artikel 98 Abs. 1 Satz 1). Einen derartigen, die Organsouveränität der Volkskammer betonenden Zusatz kannte die Weimarer Verfassung (vgl. deren Artikel 5 6) nicht. Von größerer Bedeutung ist er nicht, da in jedem parlamentarischen System der Regierungschef nur im Einvernehmen mit der ihn stützenden Mehrheit handeln kann. 6. Die Stellung des Staatsoberhauptes war wesentlich schwächer als in der Weimarer Republik. Der Präsident der Republik war nicht wie der Reichspräsident ein plebiszitäres Staatsoberhaupt. Er wurde vielmehr in gemeinsamer Sitzung von Volkskammer und Länderkammer auf die Dauer von vier Jahren gewählt und konnte auch mit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten von Volkskammer und Länderkammer gemeinsam abberufen werden. Die Funktionen des Präsidenten der Republik waren im wesentlichen repräsentativer Art. Er verkündete die Gesetze der Republik, verpflichtete die Regierungsmitglieder bei ihrem Amtsantritt, vertrat die Republik völkerrechtlich und schloß im Namen der Republik Staatsverträge mit auswärtigen Mächten ab und Unterzeichnete sie. Er beglaubigte und empfing die Botschafter und Gesandten. Er übte das Begnadigungsrecht aus, wobei er von einem Ausschuß der Volkskammer beraten wurde. Der Präsident der Republik besaß kein selbständiges Zeichnungsrecht. Alle seine Anordnungen und Verfügungen bedurften zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Ministerpräsidenten oder durch den zuständigen Minister. Vor allem hatte der Präsident der Republik nicht die weitgehenden Notstandsvollmachten des Artikels 48 der Weimarer Verfassung. 7. Das Verhältnis zwischen Republik und Ländern ist nach den trotz faktischer Beseitigung der Länder formell weitergeltenden Verfassungsartikeln wesentlich zentralistischer gestaltet als nach der Weimarer Verfassung. Artikel 1 bestimmt grundsätzlich, daß die Republik alle Angelegenheiten entscheidet, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind. Alle übrigen Angelegenheiten sollen von den Ländern selbständig entschieden werden. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Gesetzgebung eindeutig bei der Republik. Der Katalog der ausschließlichen Gesetzgebung (Artikel 112) ist wesentlich umfangreicher als der entsprechende Katalog in der Weimarer Verfassung (Artikel 6 WRV). Für die konkurrierende Gesetzgebung enthält Artikel 111 eine Generalklausel zugunsten der Republik, die die Länder praktisch von jeder Gesetzgebung auf diesem Gebiete ausschließt. Nach Inkrafttreten der Verfassung vom 7. Oktober 1949 sind Landesgesetze auch nicht mehr erlassen worden. Die am 8. Dezember 1958 beseitigte Vertretung der Länder, die Länderkammer, hatte eine wesentlich schwächere Stellung als der Reichsrat der Weimarer Verfassung. Gegen Gesetzesbeschlüsse der Volkskammer stand der Länderkammer ein Vetorecht zu, das hinfällig wurde, wenn die Volkskammer ihren Beschluß nach erneuter Beratung aufrechterhielt. Das Veto gegen verfassungsändernde Beschlüsse der Volkskammer mußte von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten bei Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten beschlossen werden. Das Prinzip der Gewaltenkonzentration verlangt, daß unter Entscheidungen im Sinn des Artikels 1 nicht nur die Gesetzgebungsbefugnisse zu verstehen sind, sondern auch solche der Verwaltung. Die Artikel 115 und 116 bestimmen dazu Näheres. Gesetze der Republik werden grundsätzlich durch die Organe der Länder ausgeführt. Die Republik hat das Recht, durch Gesetz eigene Verwaltungen zu errichten, soweit dafür ein Bedürf-;
Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963, Seite 554 (Entw. VerfOrdn. SBZ DDR 1945-1963, S. 554) Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963, Seite 554 (Entw. VerfOrdn. SBZ DDR 1945-1963, S. 554)

Dokumentation: Entwicklung der Verfassungsordnung in der Sowjetzone Deutschlands [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschlands, Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1945-1963 (Sonderdruck aus: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Band 13, Seite 455-579), Rechtsanwalt Siegfried Mampel, Berlin, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Tübingen, 1964 (Entw. Verf.ordn. SBZ, DDR 1945-1963, S. 492-580).

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