Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1960, Seite 8

Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 8 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 8); Wir müssen uns heute die Frage vorlegen: Haben wir wirklich den engen bürgerlichen Rechtshorizont überschritten? Haben wir die bürgerlichen Rechtsbegriffe und Rechtsvorstellungen als die einer vergangenen überlebten Zeit hinter uns gelassen, haben wir mit ihnen allen gebrochen und in unserem Staats- und Rechtsdenken ganz den Boden der sozialistischen Gesellschaft und der Gesetzmäßigkeit ihrer Entwicklung bezogen? Denn man muß wissen, hier gibt es nur ein Entweder Oder! Sozialistisches und bürgerliches Recht sind ebenso unvereinbar wie die Herrschaft (Diktatur) der Bourgeoisie und die Herrschaft (Diktatur) des Proletariats; denn das Recht ist ja der Ausdruck der Klassenmacht, der zum Gesetz erhobene Wille der herrschenden Klasse. Die Gefahr liegt gerade in der Halbheit, in dem nur vermeintlichen Bruch, was sich natürlich als Fessel auswirken muß, weil dadurch das Recht in der alten Form erhalten und die neue sozialistische Form nicht herausgebildet wird. Der enge bürgerliche Rechtshorizont ist dann nicht durchbrochen, wenn er hier und da durchlöchert ist, das alte Gerippe aber allen Durchlöcherungen zum Trotz standhält und nicht von der Stelle weicht. Er ist dann nicht durchbrochen, wenn hier und da den alten bürgerlichen Rechtsbegriffen ein anderer, vermeintlich sozialistischer Inhalt beigelegt, wenn also neuer Wein in alte Schläuche gefüllt wird, die Schläuche aber standhalten und dem neuen Inhalt schließlich die alte Bewegung aufzwingen. Ebenfalls ist der bürgerliche Rechtshorizont dann nicht überschritten, wenn die Frage so gestellt wird und das ist noch oft der Fall , wie diese oder jene Gesetzes Verletzung unter den bürgerlich-kapitalistischen auf der einen oder den sozialistischen Verhältnissen auf der anderen Seite zu werten und abzustrafen sei. Wer glaubt, er bewege sich damit auf dem Boden der Durchsetzung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse, geht fehl. Er bewegt sich durchaus in bürgerlich-kapitalistischen Vorstellungen, reproduziert auch gleich, ob bewußt oder unbewußt die bürgerlich-kapitalistischen Verhältnisse und erweist sich als ein Anhänger gewisser bürgerlicher Rechtssoziologen, denen sich weitgehend Revisionisten anschlossen. Sie behaupten, daß die alte Rechtsform für jeden Inhalt, auch einen sozialistischen, tauge. Auch dann, wenn man die Verlogenheit dieser oder jener Rechtsinstitution unter den bürgerlich-kapitalistischen oder den klerikal-faschistischen Verhältnissen darlegt und Ausführungen darüber macht, daß die Institutionen ihren wahren Inhalt und ihre wahre Bedeutung erst durch den Sozialismus erhalten, so tut man gerade das, was uns in eine sehr schlechte, ja sehr gefährliche Lage bringen kann: man unterläßt es, die alten bürgerlich-kapitalistischen von den neuen proletarisch-sozialistischen Verhältnissen und Institutionen scharf zu trennen. Dadurch unterläßt man es aber, das 8;
Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 8 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 8) Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 8 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 8)

Dokumentation: Beiträge zum Strafrecht. Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Heft 4, Deutsches Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Prorektorat für Forschung, Abteilung Strafrecht (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 1-96).

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