Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1960, Seite 76

Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 76 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 76); b) der Schutz und die Förderung der Grundlagen der sozialistischen Wirtschaft, vor allem des sozialistischen Eigentums und der Volkswirtschaftspläne, c) der Schutz der verfassungsmäßigen Interessen der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organisationen, d) der Schutz der gesetzlichen Rechte und Interessen der Bürger. (2) Die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik erziehen durch ihre Rechtsprechung alle Bürger in ihrem beruflichen und persönlichen Leben zu einem verantwortungsbewußten Verhalten und zur gewissenhaften Befolgung der Gesetze.“ Um die Volksmassen stärker an die staatliche Leitung heranzuführen und sie zu befähigen, das Gericht als wirksames Instrument der staatlichen Leitung einzusetzen, wurde der umfassendere, gleichberechtigte Einsatz von Schöffen vorgesehen. Diesem Zweck diente auch die Einführung der öffentlichen Berichterstattung (§ 45 GVG) und der Rechtsauskunftsstelle (§ 44 GVG). Die neue Strafprozeßordnung brachte zugleich eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens und orientierte nicht nur auf die Ermittlung der objektiven Wahrheit, sondern auch auf die Feststellung des gesellschaftlichen Hintergrundes der Straftaten. Beide Gesetze waren übersichtlich, klar und eindeutig gefaßt, so daß sie von den Massen leicht verstanden werden konnten. Die neue Strafprozeßordnung sicherte in umfassendem Maße die Rechte des Angeklagten und wies den Weg, den Gestrauchelten nicht aus der Gesellschaft auszustoßen, sondern ihn zu erziehen und in die sozialistische Gemeinschaft einzubeziehen. Die neuen Gesetze stellen hohe Anforderungen an die Befähigung der Justizfunktionäre, die neuen Möglichkeiten zu erkennen und wirksam auszunutzen. Deshalb war es eine bedeutsame Aufgabe in der Justiz, das Bewußtsein der Justizfunktionäre auf die Höhe des sozialistischen Rechtsbewußtseins zu entwickeln. Die konsequente Wissenschaftlichkeit der Arbeit und deshalb die marxistisch-leninistische Erziehung der Justizfunktionäre, ihr Studium der Klassiker des Marxismus-Leninismus, der Parteimaterialien und der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheorie wurden unerläßliche Voraussetzungen für die erfolgreiche Arbeit der Justiz. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, auch in der Strafjustiz zum sozialistischen Arbeitsstil überzugehen. Der Aufbau der Grundlagen des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik bedeutete eine große Stärkung der Kräfte des Friedens und der Demokratie in ganz Deutschland. Die nationale Politik der DDR führte zu einer breiten Volksbewegung mit dem Ziel, die forciert be- 76;
Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 76 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 76) Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 76 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 76)

Dokumentation: Beiträge zum Strafrecht. Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Heft 4, Deutsches Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Prorektorat für Forschung, Abteilung Strafrecht (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 1-96).

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