Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1960, Seite 65

Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 65 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 65); ausspruch, erfüllt werden. Es ging bei der Demokratisierung der Justiz vor allem um die Machtfrage, darum, ob die demokratischen Strafrechtsgrundsätze von den Imperialisten und Militaristen mißbraucht werden könnten, um die demokratische Aktivität der Volksmassen zu lähmen und schließlich terroristisch zu unterdrücken, oder ob sie zur Aktivierung der Volksmassen, zur Stärkung ihres Freiheitsbewußtseins, zur Festigung der führenden Rolle der Arbeiterklasse und zur Einigung der Volksmassen im Interesse der konsequenten Vollendung der anti-faschistisch-demokratischen Ordnung eingesetzt werden. Das Strafrecht mußte der ideologischen Führung des Volkes zur Durchsetzung der Demokratisierung und der Sicherung der demokratischen Errungenschaften dienen und so zur Qualität eines Rechts der Werktätigen, eines wirklich demokratischen Strafrechts, entwickelt werden. Die erste Voraussetzung dafür, Strafrecht und Strafjustiz in Übereinstimmung mit der Gesetzmäßigkeit der Entwicklung zu bringen und auf die Höhe der historischen Aufgaben zu heben, war die Demokratisierung der Justiz und des gesamten Polizeiwesens. Sie bestand darin, typisch faschistische Gesetze zu beseitigen, die Gerichte und Staatsanwaltschaften von allen ehemaligen Mitgliedern der Nazipartei zu säubern, die wiederhergestellten demokratischen Grundsätze des Strafrechts und Strafverfahrens mit einem lebendigen Inhalt zu erfüllen und zu einer volksverbundenen Arbeitsweise der Justiz überzugehen. Die Durchführung dieser Justiz- und Polizeireform war ein wesentlicher Bestandteil der antifaschistisch-demokratischen Umwälzung und deshalb eine notwendige Aufgabe für ganz Deutschland. In der Westzone wurden diese Aufgaben unter Bruch des Potsdamer Abkommens jedoch nicht gelöst, vielmehr wurde die Macht der Militaristen und Monopolherren in immer stärkerem Maße restauriert, so daß sie schließlich erneut den Justiz- und Polizeiapparat beherrschten. Es wurden wieder Sondergerichte nach faschistischem Vorbild, ein polizeilicher Spitzelapparat nach dem Muster des berüchtigten nazistischen „Sicherheitsdienstes“ (SD) und ein Apparat berüchtigter Polizeibüttel zur Unterdrückung des Volkes geschaffen. Justiz und Polizei wurden in den Dienst der volksfeindlichen Atomaufrüstung gestellt. Als Vorbild für ein einheitliches, demokratisches und friedliebendes Deutschland wurden auf dem Gebiete der heutigen Deutschen Demokratischen Republik in konsequenter Durchführung der Grundsätze des Potsdamer Abkommens zur Demokratisierung von Polizeiwesen und Justiz bewährte Antifaschisten als Volksrichter und Volksstaatsanwälte eingesetzt. Der alte, terroristische, bürgerlich-imperialistische Polizeiapparat wurde zerschlagen und durch einen antifaschistisch-demokratischen, aus bewährten Antifaschisten und anderen fortschritt- 65;
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Dokumentation: Beiträge zum Strafrecht. Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Heft 4, Deutsches Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Prorektorat für Forschung, Abteilung Strafrecht (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 1-96).

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