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Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1960, Seite 55

Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 55 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 55); Republik. Erst wenn die Theorie seiner Geschichte den Grundsatz beherzigt: „Die Gesetzmäßigkeit der Entwicklung unseres Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit kann keine andere sein als die Gesetzmäßigkeit der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft“3, kann sie mehr als eine Sammlung historischer Fakten sein. Erst dann vermag sie die geschichtlichen Erfahrungen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten im Prozeß der Herausbildung und Entfaltung des sozialistischen Strafrechts als Anleitung zum aktuellen Handeln zu verallgemeinern. I Im Kampf um die Sicherung des Friedens vor der imperialistischen Aggressionspolitik4 und „um die Lösung der nationalen Frage des deutschen Volkes durch den Abschluß eines Friedensvertrages, die Bändigung des deutschen Militarismus und die Herstellung der Einheit Deutschlands als friedliebender und demokratischer Staat“5 setzt das werktätige Volk in der Deutschen Demokratischen Republik die historisch notwendig gewordene sozialistische Umwälzung durch. Hierbei geht es um die vollständige Befreiung der arbeitenden Menschen von den ökonomischen, politischen und geistigen Fesseln des besonders aggressiven deutschen Imperialismus und schließlich des Kapitalismus überhaupt, um die radikale Überwindung der Ursachen des Krieges und des Terrors samt ihres Rechts. Es geht um die allseitige und vollständige Entfaltung aller schöpferischen Potenzen der Volksmassen zur ständig bewußteren Ausnutzung der gesellschaftlichen Entwicklungsgesetze für die Gestaltung der sozialistischen Ordnung, ihres Staates und ihres Rechts.6 Das Strafrecht ist ein spezifisches Instrument der staatlichen Leitung des gesellschaftlichen Prozesses der Befreiung der Arbeiterklasse und des werktätigen Volkes, das als bisheriges Objekt imperialistischer Ausbeutung und staatlicher Reglementierung zum Subjekt, zum bewußten 3. K. Polak, „Die Entwicklung des deutschen volksdemokratischen Staates 1945 bis 1958“, Staat und Recht, 1958, Heft 9, S. 867. 4. Beschluß des V. Parteitages der SED über den Kampf um den Frieden, für den Sieg des Sozialismus, für die nationale Wiedergeburt Deutschlands als friedliebender, demokratischer Staat, Berlin 1958, S. 10. 5. W. Ulbricht, Der Weg zur Sicherung des Friedens und zur Erhöhung der materiellen und kulturellen Lebensbedingungen des Volkes, Berlin 1959, S. 45. 6. Vgl. W. Ulbricht, Die Staatslehre des Marxismus-Leninismus und ihre Anwendung in Deutschland, Berlin 1958, S. 36; vgl. auch G. Grüneberg, Für eine Wende in der Forschungs-, Lehr- und Erziehungsarbeit an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Beilage zu Staat und Recht, 1959, Heft 5, S. 6 ff. / 55;
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Dokumentation: Beiträge zum Strafrecht. Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Heft 4, Deutsches Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Prorektorat für Forschung, Abteilung Strafrecht (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 1-96).

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