Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1960, Seite 49

Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 49 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 49); Erst wenn dieser neue Arbeitsstil sich entfaltet, wird auch die Erziehungsfunktion der Strafe zur vollen Geltung kommen können. Dem jugendlichen Täter wird dann ein gesellschaftliches Echo auf sein gesellschaftsgefährliches. Handeln entgegentönen, das ihm die Einsicht in die Notwendigkeit, die sozialistische Gesetzlichkeit zu achten, wesentlich erleichtern und andere labile Jugendliche davor bewahren wird, derartige Taten zu begehen. Die Wege dazu sind durch das Strafrechtsergänzungsgesetz von 1957 bereits geöffnet. Nicht zufällig wird dieses Gesetz im Beschluß des V. Parteitages zusammen mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht und dem Gesetzeswerk über die Vervollkommnung und Vereinfachung der Arbeit des Staatsapparates in der DDR als ein entscheidender Schritt zur Entfaltung des demokratischen Zentralismus genannt. „Die Änderung des Strafgesetzes“ so heißt es im Beschluß „ermöglicht die Verbesserung und Verstärkung der gesellschaftlichen Erziehung zur strikten Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit.“ Für die Bekämpfung der Jugendkriminalität und der Verbrechen gegen die Jugend heißt dies, daß die Justiz über die Anwendung der Strafe gegen den Täter hinaus aktiv bei der Verbesserung der sozialistischen Erziehung der Jugend, der Schaffung, Entwicklung und Festigung sozialistischer Beziehungen der Jugendlichen zur Gesellschaft und untereinander sowie der Erwachsenen zur Jugend mitarbeiten muß. Der jeweilige Kriminalfall muß Anlaß und Verpflichtung sein, der Erscheinung nachzugehen, die wirklichen ideologischen Quellen der Kriminalität und die Umstände aufzudecken, die das Wirken solcher schädlicher Einflüsse erleichterten oder zuließen, um dann gemeinsam mit den staatlichen Organen, den gesellschaftlichen Organisationen, den Betrieben, der Schule, aber auch mit den Eltern und den Haus- und Straßengemeinschaften oder, auch in größeren Massenveranstaltungen die Wege zur Aufhebung dieser Mängel zu beraten und zu beschreiten. Wenn die Kraft der Gesellschaft auf diese Weise genutzt wird, dann wird die Arbeit der Justizorgane von nachhaltiger Wirkung sein, dann bleibt die Strafe keineswegs die einzige Maßnahme, sondern ist sie wirklich „Hilfsmaßnahme“, die ergriffen werden muß, da die allgemeine Erziehung allein noch nicht genügen kann. Bislang ist aber festzustellen, daß oft nicht einmal bis zur Klärung der ideologischen Wurzeln des begangenen Verbrechens und deren sozialen Bedingungen vorgedrungen wird. Nicht selten gibt man sich mit dem Nachweis der Begehung des Verbrechens durch den Täter zufrieden, geht also über die Feststellung des Sachverhalts und seine juristische Würdigung nicht hinaus. Die Klärung der ideologischen Ursachen und anderen gesellschaftlichen Bedingungen der Verbrechen und Ver- 49;
Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 49 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 49) Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 49 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 49)

Dokumentation: Beiträge zum Strafrecht. Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Heft 4, Deutsches Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Prorektorat für Forschung, Abteilung Strafrecht (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 1-96).

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