Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1960, Seite 44

Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 44 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 44); steckt, so daß das Jugendstrafrecht als ein von der Staats- und Machtfrage völlig unberührtes Gebiet erscheinen soll. Es war und ist klar, daß das Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik diese „Traditionen“ keineswegs fortsetzen darf. Tatsächlich hat unsere Strafpraxis in Jugendsachen sofort nach 1945 mit derartigen Gepflogenheiten endgültig gebrochen, und das JGG von 1952 kann trotz seiner formalen Ähnlichkeit in der Beibehaltung der Jugendstrafkammern inhaltlich keineswegs nur als Fortsetzung der Traditionen der Weimarer Republik betrachtet werden. Mit seinem Erlaß wurden einerseits die gsetzgeberischen Konsequenzen aus der seit 1945 durchgeführten Demokratisierung der Jugendgerichtsbarkeit gezogen und andererseits günstige Voraussetzungen für die Weiterentwicklung zur sozialistischen Rechtsprechung geschaffen. Im JGG sind erste Ansätze zur sozialistischen Umgestaltung der Arbeitsweise unserer Jugendgerichte zu finden. Das ergibt sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§5 8 JGG, in denen vom Gericht die Erforschung der Lebens Verhältnisse der Jugendlichen, die Prüfung der Verantwortlichkeit der Eltern oder anderer Erwachsener, aber auch die Untersuchung der Erziehungsarbeit staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen und Organisationen sowie die gesetzgeberischen Konsequenzen aus der seit 1945 durchgeführten diesem Gesichtspunkt ist auch die Mitteilungspflicht über die Eröffnung des Verfahrens an die Schule und die Jugendhilfe zu sehen. Die prinzipielle Bedeutung dieser Bestimmungen wurde jedoch in den vergangenen Jahren weder von der Praxis noch von der Theorie in genügendem Maße erkannt. Deshalb sind auch die Jugendgerichte in ihrer über die juristische Lösung des Einzelfalles hinausgehenden massenpolitischen erzieherischen Arbeit über einige gute Ansätze nicht hinausgekommen. Die Bedeutung dieser bereits im JGG von 1952 liegenden Keime des Neuen wird jetzt, da sich unter allen Richtern, Staatsanwälten, Volkspolizei- und Jugendhilfeorganen sowie Strafrechtswissenschaftlern eine breite Diskussion und Bewegung für die Entwicklung einer tiefgehenden gesellschaftlichen Erziehung entfaltet hat, eigentlich erst so recht erkennbar. Trotz dieser zweifellos vorwärtsweisenden Tendenz des JGG ist es nach unserer Ansicht von der gesellschaftlichen Entwicklung überholt. Das JGG, dessen historische Bedeutung u. a. auch darin bestand, zu gewährleisten, daß die Gerichte die Bedeutung der Persönlichkeit und der Lebensumstände des jugendlichen Rechtsverletzers richtig würdigen sowie der Erforschung der konkreten Verbrechensursachen gerecht werden, würde heute, da dies auf Grund der ständigen Hinweise der Partei 44;
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Dokumentation: Beiträge zum Strafrecht. Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Heft 4, Deutsches Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Prorektorat für Forschung, Abteilung Strafrecht (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 1-96).

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