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Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1960, Seite 41

Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 41 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 41); Die Regelung de9 Strafverfahrens gegen Jugendliche in der Deutschen Demokratischen Republik Von Prof. Dr. John Lekschas und Dr. Alfred F r äb el Auf Grund der bisherigen Arbeit der StGB-Kommission wurden bereits zwei wichtige Frageh des Jugendstraf redits zur Diskussion gestellt: die Neuregelung des Strafmündigkeitsalters und die Veränderung des gerichtlichen Maßnahmesystems gegen Straftaten Jugendlicher.1 ln den bisherigen Sitzungen der StGB-Kommission ist ferner Klarheit darüber geschaffen worden, daß auch die Normen zum Schutze der Jugend vor verbrecherischen Anschlägen entsprechend den gegebenen Bedingungen unserer gesellschaftlichen Entwicklung verändert werden müssen. Schon eine erste flüchtige Betrachtung der Materie führt zu der Erkenntnis, daß die vorgeschlagenen Veränderungen des Strafrechts sich mit Notwendigkeit auch auf das Strafverfahren auswirken müssen. Darüber hinaus zeigen die Praxis und eine Reihe von Publikationen in der „Neuen Justiz“, daß die bisherige Regelung des Jugendstrafverfahrens selbst bei Beibehaltung des geltenden Strafrechts zumindest in Einzelheiten veränderungsbedürftig ist. In der seit längerer Zeit laufenden Diskussion zu Fragen des Jugendstrafrechts ist klar gestellt worden, daß das Jugendstrafrecht kein selbständiger, von eigenen Prinzipien beherrschter Komplex des Strafrechts ist, der dem allgemeinen Straf redit etwa schroff gegenübergestellt werden dürfte. Für das Jugendstrafrecht gelten die sozialistischen Prinzipien des Strafrechts grundsätzlich uneingeschränkt; aber sie werden infolge der Besonderheiten, die bei Jugendlichen auf treten, nicht schematisch auf Jugendliche ebenso angewandt wie auf Erwachsene, sondern in unterschiedlicher Weise. Diese Unterschiede dürfen jedoch nicht zu einer starren Trennung des sog. Jugendstrafrechts vom sog. Erwachsenenstrafrecht führen, sondern die Geltung der allgemeinen Grundsätze muß durch eine einheitliche Regelung in einem Gesetz verdeutlicht werden, wobei die Besonderheiten gleichzeitig hervorzuheben sind. 1. Vgl. dazu Fräbel, „Soll die Zweispurigkeit von Erziehungsmaßnahmen und Strafen im Jugendstrafrecht beibehalten werden?“, Neue Justiz, 1959, S. 93 ff.; Hartmann, „Für eine Neuregelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher“, Neue Justiz, 1959, S. 305. 41;
Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 41 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 41) Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 41 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 41)

Dokumentation: Beiträge zum Strafrecht. Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Heft 4, Deutsches Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Prorektorat für Forschung, Abteilung Strafrecht (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 1-96).

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