Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1960, Seite 38

Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 38 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 38); zelne Formen und Methoden des neuen, sozialistischen Arbeitsstils in der strafrechtlichen Verbrechensbekämpfung herauszuarbeiten, ohne das Grundproblem nämlich die Notwendigkeit der Überwindung der Spontaneität und des Nachtrabs in der Strafrechtspraxis und der bewußten Einordnung des Strafrechts in die Leitung des gesellschaftlichen Gesamtprozesses der sozialistischen Umwälzung theoretisch zu erfassen und einer wissenschaftlichen Lösung zuzuführen.13 Sie finden ihre Grenze darin, daß sie die alte spontane „Fall-Praxis“ mit dem Neuen, dem sozialistischen Arbeitsstil, zu vereinen suchen. Zum anderen zeigt sich in der Arbeit einiger Strafrechtler die Tendenz, die Probleme des gesellschaftlichen Kampfes gegen die Kriminalität und deren soziale Ursachen vom Strafrecht und insbesondere von der Strafrechtsprechung zu isolieren und damit den Problemen der Strafrechtspraxis selbst auszuweichen. So wurde zum Beispiel von einem Forschungskollektiv des Leipziger Strafrechtsinstituts in unermüdlicher Kleinarbeit die Kriminalität im Bereiche des HO-Kauf-hauses I in Leipzig analysiert und eine Fülle konkreter Vorschläge zu ihrer Bekämpfung im Betrieb ausgearbeitet. Trotz des großen Verdienstes dieser Abhandlung und ihres unbestreitbaren Nutzens für die ökonomische und massenpolitische Arbeit des Betriebes sie wurde zum Beispiel zur Grundlage einer ökonomischen Konferenz der Leipziger HÖ-Kaufhäuser genommen , geht sie als Arbeit des Strafrechtsinstituts Leipzig an den Aufgaben der Rechtsprechung bei der Verbrechensbekämpfung im staatlichen Handel noch vorbei. Ein anderes Beispiel ist die auf einer Tagung der Sektion Prozeßrecht vom Referenten zur Diskussion gestellte (und schon dort hart kritisierte) These, daß künftig die Strafrechtsprechung gegenüber der „außerprozessualen“ Tätigkeit der Gerichte zur Kriminalitätsbekämpfung, das heißt gegenüber der sogenannten operativen Justizarbeit, an die zweite Stelle treten müsse.14 Ähnliche Auffassungen scheinen sich auch in der beb nahe zur Mode gewordenen, undifferenzierten Themenstellung „Die Organisierung der gesellschaftlichen Erziehung“ zu äußern. Damit wird unbewußt der gesellschaftliche Inhalt des Kampfes gegen die Kriminalität und deren soziale Ursachen direkt vom Strafrecht und von seiner praktischen Anwendung losgelöst, ihnen gegenübergestellt und dem Strafrecht in letzter Konsequenz eine eigene gesellschaftliche Wirksamkeit und Funktion abgesprochen. 13. Hierzu gehören z. B. die Arbeiten des Verfassers über die neuen Strafarten, in: Neue Justiz, 1958, Heft 11, S. 372 ff., und Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei, 1958, Heft 19, S. 1 ff., und die in Fußnote 4 zitierten Aufsätze anderer Autoren. 14. Vgl. Bericht von Herrmann/Patzer, in: Staat und Hecht, 1959, Heft 6, S. 773 ff. 38;
Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 38 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 38) Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 38 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 38)

Dokumentation: Beiträge zum Strafrecht. Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Heft 4, Deutsches Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Prorektorat für Forschung, Abteilung Strafrecht (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 1-96).

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