Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1960, Seite 37

Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Seite 37 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 37); blik gegeben haben. Im Gegensatz dazu hat sich unsere Arbeit noch weitgehend damit begnügt, aus den Leitsätzen des Marxismus-Leninismus und den auf sie gegründeten Parteibeschlüssen nur sehr allgemeine Thesen und Schlußfolgerungen abzuleiten, ohne sie in die notwendige Verbindung mit den konkreten Aufgaben unserer Staatspraxis zu bringen. Das trifft zu für eine Reihe von Ausführungen zum Beispiel über die Rolle von Zwang und Überzeugung im sozialistischen Strafrecht, über die Notwendigkeit der Differenzierung bei der Bestrafung, über die Möglichkeit zur Überwindung der Kriminalität, deren ideologischen Ursachen und gesetzmäßigen Rückgang in der sozialistischen Gesellschaft usw. Damit haben wir jedoch den Marxismus-Leninismus und besonders die Parteibeschlüsse vorwiegend nur interpretiert, anstatt sie als Anleitung zum Handeln auch für unsere theoretische Arbeit zu begreifen. Vor allem aus diesem Grunde vermochten wir wenngleich hierzu erfolgversprechende Ansätze vorhanden sind mit der alten, im Formalismus und Dogmatismus wurzelnden wie auch endenden Abstraktion von der gesellschaftlichen Praxis bislang noch nicht zu brechen. Eine weitere wesentliche Ursache dieser Lage ist meines Erachtens darin zu suchen, daß unter unseren Strafrechtlern noch eine Scheu davor besteht, wissenschaftlich, vom Standpunkt der Theorie des Marxismus-Leninismus, in die konkreten gesellschaftlichen Verhältnisse und Prozesse z. B. in unserer Industrie, im Handel, auf dem Lande, in den sozialen Beziehungen der Menschen zueinander tief und gründlich einzudringen und von dort her konkret und differenziert die Rolle zu erforschen, die das Strafrecht bei ihrer sozialistischen Umgestaltung und Vorwärtsentwicklung zu spielen hat. Das äußert sich zum Beispiel in einer Unterschätzung der politischen Ökonomie und auch anderer Wissenschaften in ihrer Bedeutung für die strafrechtswissenschaftliche Arbeit. Damit haben wir es uns selbst erschwert, von der Praxis und von den Gesetzmäßigkeiten des sozialistischen Umwälzungsprozesses der verschiedenen gesellschaftlichen Lebensgebiete her die spezifischen Funktionen unseres Strafrechts und die gesellschaftlich wirksamsten Organisationsformen ihrer Verwirklichung zu ergründen. Eine ernste Folge dieser ideologischen Hauptmängel war das Fehlen einer theoretisch fest im Marxismus-Leninismus und damit auch in den Notwendigkeiten unserer gesellschaftlichen Praxis fundierten wissenschaftlichen Grundkonzeption für die strafrechtliche Arbeit, das sich bisher meines Erachtens vor allem in zwei Formen äußerte: Eine Reihe wissenschaftlicher Arbeiten erschöpft sich ohne daß ihr Bestreben um die Lösung konkreter Probleme unserer gesellschaftlichen Praxis und ihr Nutzen in Abrede zu stellen ist in dem Versuch, ein- 37;
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Dokumentation: Beiträge zum Strafrecht. Zur Entwicklung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1960, Heft 4, Deutsches Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft, Prorektorat für Forschung, Abteilung Strafrecht (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1960 (Entw. soz. Strafr. DDR 1960, S. 1-96).

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