Die Durchsuchung und die Beschlagnahme 1979, Seite 22

Die Durchsuchung und die Beschlagnahme [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1979, Seite 22 (Durchs. Beschl. DDR 1979, S. 22); diesem Zusammenhang ist zunächst auf den Unterschied zwischen einer Beschlagnahme und einer Einziehung hinzuweisen. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine eng mit der Durchsuchung im Zusammenhang stehende strafprozessuale Maßnahme, in deren Rahmen durch die Untersuchungsorgane Gegenstände vorläufig in Verwahrung genommen werden können. Der beschlagnahmte Gegenstand bleibt aber weiterhin Eigentum des bisherigen Eigentümers. Anders dagegen ist es bei der Einziehung. Hier handelt es sich um die dauernde Aufhebung der Besitz- und Eigentumsrechte. Die Einziehung erfolgt unabhängig von den Rechten Dritter. Der eingezogene Gegenstand geht in Volkseigentum über. Beim Auffinden von Gegenständen und Aufzeichnungen, die nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einzuziehen sind, ist zwischen der Einziehung durch die Deutsche Volkspolizei, die Untersuchungsorgane und das Gericht zu unterscheiden. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich aus den unterschiedlichen rechtlichen Folgen, die diese Maßnahmen haben.9 Die Einziehung trägt in den meisten Fällen den Charakter einer Zusatzstrafe und kann bei allen vorsätzlichen Straftaten angewendet werden. Es können Gegenstände unter den Voraussetzungendes § 56 StGB, aber auch im selbständigen Verfahren eingezogen werden, wenn ein Strafverfahren gegen den Täter nicht möglich ist. Grundsätzlich können gern. § 56 StGB durch das Gericht eingezogen werden: Gegenstände, die zu einer vorsätzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind (z. B. ein LKW bei einer Straftat gern. § 105 StGB). Gegenstände, die durch eine Straftat erlangt wurden (z. B. Diebesgut). Dabei ist zu beachten, daß Gegenstände, die einer Person durch eine strafbare Handlung rechtswidrig entzogen wurden, nur dann eingezogen werden, wenn der Geschädigte nicht mehr feststellbar ist. Gegenstände, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden (z.B. rechtswidrig hergestellte Urkunden gern. § 240 StGB). Ferner unterliegen solche Gegenstände der Einziehung, die zu Verstößen gegen die Grenzordnung, gegen das Zollgesetz, das Devisengesetz benutzt wurden bzw. bestimmt sind, aber auch Gegenstände, die der Vernichtung (Schmutz- und Schunderzeugnisse) oder der sonstigen Einziehung (z. B. Waffen, Teile davon oder Sprengstoffe gern. § 209 StGB) unterliegen, sowie Sachen gern. § 13 Abs. 4 VP-Gesetz. Bei der Einziehung nach dem Strafgesetzbuch muß grundsätzlich ein bestimmtes Verhältnis zwischen den materiellen Folgen der 22;
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Dokumentation: Die Durchsuchung und die Beschlagnahme [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1979, Fachbuchreihe K, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Berlin 1979 (Durchs. Beschl. DDR 1979, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser der 2., überarbeiteten Auflage: Major der K Paul Bertrams, Major der K Wolfgang Beyer. Redaktionsschluß: 15. Januar 1979.

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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