Die Durchsuchung und die Beschlagnahme 1979, Seite 155

Die Durchsuchung und die Beschlagnahme [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1979, Seite 155 (Durchs. Beschl. DDR 1979, S. 155); (2) Die Untersuchungsorgane sind verpflichtet, alle zur Sicherung der Beschlagnahme erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ein Protokoll mit einem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände aufzunehmen. Dem Betroffenen ist ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände zu geben, sofern dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird. (3) Wer einen der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstand in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen herauszugeben. Kommt er dieser Pflicht nach und ist damit der Zweck der Durchsuchung erfüllt, ist von einer Durchsuchung abzusehen. § 111 (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, daß sie in Verwahrung genommen oder gegenüber dem, der sie in Gewahrsam hat, für beschlagnahmt erklärt wird. Wird die Sache nicht in Verwahrung genommen, ist die Beschlagnahme durch Siegel kenntlich zu machen. Ebenso ist mit freiwillig herausgegebenen Gegenständen zu verfahren. (2) Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, sind sie zu beschlagnahmen. § 112 Durchsuchung zur Nachtzeit In der Zeit von 21.00 bis 06.00 Uhr dürfen Wohnungen oder andere umschlossene Räume nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzüge oder dann durchsucht werden, wenn ein aus staatlichem Gewahrsam Entwichener ergriffen werden soll. § 113 Hinzuziehung von Personen (1) Findet eine Durchsuchung der Wohnung oder anderer umschlossener Räume und die Vollziehung der Beschlagnahme ohne Staatsanwalt statt, sind zwei unbeteiligte Personen hinzuzuziehen. Die hinzugezogenen Personen dürfen nicht Angestellte eines Untersuchungsorgans sein. Es ist Pflicht des Bürgers, auf Verlangen durch seine Anwesenheit diese Tätigkeit des Untersuchungsorgans zu unterstützen. Die hinzugezogenen Personen haben das Protokoll mit zu unterschreiben. (2) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände soll bei der Durchsuchung anwesend sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausbewohner oder Nachbar hinzugezogen werden. Beschlagnahmen oder Durchsuchungen in Räumen, die von Betrieben, Einrichtungen oder Organisationen belegt sind, erfolgen in Anwesenheit eines Vertreters des betreffenden Betriebs oder Organs. (3) Von der Hinzuziehung zweier unbeteiligter Personen kann abgesehen werden, wenn 1. die Durchsuchung von Räumlichkeiten ausschließlich auf die Ergreifung von Personen gerichtet ist; 155;
Die Durchsuchung und die Beschlagnahme [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1979, Seite 155 (Durchs. Beschl. DDR 1979, S. 155) Die Durchsuchung und die Beschlagnahme [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1979, Seite 155 (Durchs. Beschl. DDR 1979, S. 155)

Dokumentation: Die Durchsuchung und die Beschlagnahme [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1979, Fachbuchreihe K, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Berlin 1979 (Durchs. Beschl. DDR 1979, S. 1-160). Zur Beachtung! Diese Fachliteratur ist nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt. Verfasser der 2., überarbeiteten Auflage: Major der K Paul Bertrams, Major der K Wolfgang Beyer. Redaktionsschluß: 15. Januar 1979.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X