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Dokumente des Unrechts, das SED-Regime in der Praxis 1959, Seite 8

Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 8 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1959, S. 8); und Regierung vertraut zu machen und für den Kampf gegen die Feinde unserer Republik und prangert insbesondere die Kriegspolitik der imperialistischen Länder an. Durch die Äußerung des Angeklagten, die „Freiheit“ sei ein Revolverbbatt, und das „Neue Deutschland“ lügt auch manchmal, stellt eine schwere Verleumdung gegen die Tätigkeit der genannten Organe dar. Diese Verleumdung ist auch öffentlich erfolgt, denn die Äußerungen erfolgten in der staatspolitischen Schulung, wo etwa 8 bis 10 Personen vorhanden waren. Der Angeklagte hat objektiv den Tatbestand der Staatsverleumdung erfüllt, denn er hat die Tätigkeit gesellschaftlicher Organisationen öffentlich verleumdet. Auch subjektiv ist der Tatbestand der Staatsverleumdung erfüllt. Obwohl der Angeklagte in der heutigen Hauptverhandlung erklärt, mit den gemachten Äußerungen die Presseorgane der sozialistischen Einheitspartei nicht verleumden zu wollen. Sein gesamtes Verhalten zeigt aber, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Menschen handelt, der zwar seit 1921 bis 1933 in der SPD und seit 1945 bis zu seinem Ausschluß im Jahre 1958 Mitglied der SED war, daß der Angeklagte nicht ehrlich zur Arbeiterklasse gestanden, sondern versucht hat, unter dem Deckmantel der Zugehörigkeit zu fortschrittlichen Organisationen gesellschaftliche Organisationen zu verleumden. Das ergibt sich besonders daraus, daß der Angeklagte noch im Besitz faschistischer Literatur war, daß er selbst kurz vor seiner Verhaftung faschistische Literatur von anderen Bürgern angenommen, sie gelesen und in seinem Schreibtisch aufbewahrt hat. Desgleichen unterhielt er mit republikfiüchtigen Personen Briefverkehr. Trotzdem in diesen Briefen Staatsfunktionäre verächtlich gemacht werden, unternahm der Angeklagte von sich aus nichts, den Verkehr mit solchen Personen abzubrechen und erklärte sich mit dem Verhalten solcher Personen solidarisch. Das Verhalten des Angeklagten ist vorsätzlich erfolgt. Sein Wille und Wollen war darauf gerichtet, die Tätigkeit gesellschaftlicher Organisationen zu verleumden. Auf Grund der Gesellschaftsgefährlichkeit der vom Angeklagten begangenen strafbaren Handlung und des Verhaltens des Angeklagten schließt sich das Gericht dem Antrag des Vertreters des Kreisstaatsanwalts an und erkannte auf die beantragte Gefängnisstrafe in Höhe von 1 Jahr. gez. Grunert gez. Schröder gez. Böttger;
Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 8 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1959, S. 8)Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 8 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1959, S. 8)

Dokumentation: Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, vierte Folge, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Bonn/Berlin 1959 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1959, S. 1-44).

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