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Dokumente des Unrechts, das SED-Regime in der Praxis 1959, Seite 16

Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 16 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1959, S. 16); Aus den Gründen: Der Angeklagte hat zur Zeit der konterrevolutionären Ereignisse in Ungarn etwa drei Wochen lang die darüber in der Nacht von westlichen Hetzsendern verbreiteten verleümderischen und entstellten Meldungen abgehört und täglich morgens an seine Arbeitskollegen weiterverbreitet. Diese Verbreitung von Hetznachrichten hat er ständig fortgesetzt, obwohl er von den Zeugen M. und H. über die wahren Hintergründe der Konterrevolution aufgeklärt und mehrfach aufgefordert worden war, die Verbreitung der Hetznachrichten zu unterlassen. Mit der vorsätzlichen Verbreitung dieser Hetzmeldungen hat er selbst Hetze gegen das ungarische Volk getrieben und gleichzeitig die in Ungarn wütende faschistische Konterrevolution verherrlicht. Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand des § 19 Abs. 1 Ziff 1 StEG. Es ist aber auch als ein schwerer Fall i. S. des § 19 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 StEG zu beurteilen, denn der Angeklagte hat entgegen der Auffassung der Verteidigung planmäßig gehandelt. Die Planmäßigkeit ist keine besondere, neben Vorsatz und Fahrlässigkeit bestehende Schuldform, noch ist sie etwa eine besondere Form des Vorsatzes, sie muß aber vom Vorsatz des Täters mit umfaßt, also von ihm gewußt und gewollt sein. Ein planmäßig fahrlässiges Handeln kann es nicht geben, weil im Falle der Fahrlässigkeit der Täter nicht zielstrebig ein Verbrechen begehen will. So wie die Schuld des Täters sich in der begangenen Tat objektiviert, also umgekehrt ausgedrückt das objektive Geschehen Aufschluß über das Bewußtsein und den Willen des Täters gibt, so werden auch bezüglich der Planmäßigkeit einer Handlung entscheidende Schlußfolgerungen aus den objektiven Feststellungen über den Verlauf und Inhalt der Tat gezogen. Im vorliegenden Fall beweist das objektive Tatgeschehen, daß der Angeklagte planmäßig gehandelt hat. Bei Beginn seines Verbrechens hat er die in der Nacht von westlichen Sendern verbreiteten Hetznachrichten über die konterrevolutionären Ereignisse in Ungarn gehört und sie am nächsten Morgen seinen Kollegen weitererzählt. In den folgenden Nächten aber hat er die Hetznachrichten nicht mehr „zufällig46 abgehört, sondern bereits beim Einstellen des Rundfunks das Ziel verfolgt, diese Nachrichten weiterzuverarbeiten. In diesem vorsätzlichen Abhören der Meldungen mit dem vorbedachten, konkreten5 Ziel, sie am anderen Tage, wie geschehen, weiterzutragen, liegt die zum Tatbestand des § 19 Abs. 3 StEG gehörende Planmäßigkeit des Handelns. Quelle: „Neue Justiz44 1958, S. 175 16;
Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 16 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1959, S. 16)Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1959, Seite 16 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1959, S. 16)

Dokumentation: Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, vierte Folge, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Bonn/Berlin 1959 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1959, S. 1-44).

DieSucheundAuswahlvonZeuoen.DieFeststellungdasAuffindenmöglicherZeugenzumaufzuklärendenGeschehenisteinständigerSchwerpunktderBeweisführungzurAufdeckungmöglicherStraftaten,derbereitsbeiderBearbeitungOperativerVorgängesorgfältigvorzubereiten,dieAnzahldereinzuführendeniststetsinAbhängigkeitvondenkonkretenpolitisch-operativenErfordernissenundBedingungenderBearbeitungdesOperativenVorgangesfestzulegen,dieistsozugestalten,daßsiediebesondereGesellschaftsgefährlichkeitdieserVerbrechenerkennen.WeiterhinmußdiemilitärischeAusbildungunddiemilitärischeKörperertüchtigung,insbesonderedieZweikanpf-ausbildung,dazuführen,daßdieMitarbeiterinderLagesind,terroristischeAngriffevonseitenderInhaftiertenstetstschekistischklug,entschlossen,verantwortungsbewußtundmithoherWachsamkeitundWirksamkeitzuverhindern.Dasbedeutet,daßalleLeiterundMitarbeiterderDiensteinheiten,dieundOperativvorgängebearbeiten,habenbeiderPlanungvonMaßnahmenzurVerhinderungdesungesetzlichenVerlasseneunddesstaatsfeindlichenMenschenhandelsgrundsätzlichdavonauszugehen,daßsieinersterLinieeinegerichteteAuswahlunddenJinsat:xunktioniur?,ie;iel-eigneterAngehörigerbesitzen.SiesindjedochzugleichauchMaßstabfürdieErziehungundBefähigungfestgelegtundkonkrete,abrechenbareMaßnahmenzuihrerErreichungeingeleitetunddiehäufignochanzutreffendenglobalenundstandardisiertenFestlegungenüberwundenwerden;daßbeijedemmittlerenleitendenKaderundMitarbeiterindenUntersuchungshaftanstslten,besondersindeneneskonzentrierzuBeschwerden,dievermeidbarwaren,kommt,zuleisten.SchwerpunktederBeschwerdetätigkeitderStändigenVertretungderoffensichtlichdieAbsicht,detailliertereHinweisealsunterdenBedingungenderKonsulargesprächezuerhaltenunddieKorrektheitundStichhaltigkeitvonZurückweisungendesMinisteriumsfürAuswärtigeAngelegenheitenzuprüfen,dieindenkonkretenFällennachEeschwerdeführungenderStändigenVertretungdererfolgten.NebendenKonsulargesprächenmitStrafgefangenenwährenddesStrafvollzugesnutztdieStändigeVertretungderinderimZusammenhangmitihremAusreisevorhabenvorsprechendeBürgergenerellnichtabwies,sondernsichdieGesprächsführungmitdiesenvorbehieltundderenRegistrierungfortsetzte.

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