Dokumente des Unrechts, das SED-Regime in der Praxis 1957, Seite 43

Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1957, Seite 43 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1957, S. 43); dem Verbraucher zuführt. Das Gericht kann sich so keineswegs der Auffassung der Verteidigung anschließen, die allein davon ausgeht, daß diese Schuhe nicht vernichtet oder nach Westberlin verbracht wurden, sondern vielmehr, wenn auch auf unkontrollierbaren Wegen, an den Verbraucher kommen. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft ist das Gericht vielmehr der Überzeugung, daß die Handlungsweise des Angeklagten als ein Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 3 Wirtschaftsstrafverordnung zu betrachten ist. Bei einer Menge von 900 bis 1 000 Paar Schuhe kann auch nicht von einem minderschweren Fall im Sinne des § 1 Abs. 2 WStVO gesprochen werden. Der Angeklagte Ernst J. war so wegen dreier selbständiger Handlungen, die untereinander im Verhältnis der Realkonkurrenz stehen, gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 3 WStVO, §§ 1, 2, 6 und 16 der VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in Verbindung mit § 9 WStVO, § 74 StGB zur Verantwortung zu ziehen. Für jede Handlung waren Einsatzstrafen auszuwerfen, aus denen gemäß § 74 Abs. 3 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden war. Den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechend, erkannte das Gericht wegen des fortgesetzten Wirtschaftsverbrechens auf eine Einsatzstrafe von einem Jahr und 6 Monaten Zuchthaus, wegen der fortgesetzten Zahlungen nach Westberlin auf 9 Monate Gefängnis und wegen des Eingehens einer Zahlungsverpflichtung auf sechs Monate Gefängnis. Aus den beiden letztgenannten Gefängnisstrafen waren gemäß § 21 StGB Zuchthausstrafen von 6 resp. 4 Monaten zu bilden. Gemäß § 74 StGB bildete das Gericht aus diesen Einsatzstrafen eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus. Darüber hinaus wurde die Einziehung des Vermögens des Angeklagten Ernst J. angeordnet, die ebenfalls auf § 1 Abs. 1 WStVO beruht. Diese Vermögenseinziehung ist zwar nicht obligatorisch vorgeschrieben, bei diesem Angeklagten jedoch notwendig, da er seine strafbaren Handlungen unter Ausnutzung seines Vermögens beging. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 353, 354 StPO. Siegel gez. Thielert gez. Prill gez. Noack Ausgefertigt: gez. Unterschrift Sekretär 43;
Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1957, Seite 43 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1957, S. 43) Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1957, Seite 43 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1957, S. 43)

Dokumentation: Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, dritte Folge, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Bonn 1957 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1957, S. 1-68).

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