Dokumente des Unrechts, das SED-Regime in der Praxis 1957, Seite 30

Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] 1957, Seite 30 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1957, S. 30); halten bestraft wird. Selbst nachdem er wegen Staatsverleumdung angeklagt wurde, verleumdet er fortgesetzt weiter. Das Wirtschaftsverbrechen konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Das Gericht unterstellt dem Angeklagten, daß er tatsächlich krank war und daß es dadurch zur Verunreinigung der Strohsäcke gekommen ist. Der Vertreter des Kreisstaatsanwalts beantragte, den Angeklagten wegen Staatsverleumdung zu 1 Jahr und 9 Monaten Gefängnis zu verurteilen, wegen des Wirtschaftsverbrechens freizusprechen und ihm die Untersuchungshaft anzurechnen. Der Angeklagte befindet sich seit 1951 in Haft. Sein Verhalten führte dazu, daß er öfters mit Hausstrafen belegt wurde und auch teilweise in Einzelhaft untergebracht werden mußte, um die Ordnung in der Haftanstalt aufrechtzuerhalten. In seinen Vernehmungen sowohl bei den Ermittlungsorganen als auch vor Gericht gab er nicht nur über seine Person, sondern auch über seine begangenen strafbaren Handlungen widerspruchsvolle Auskünfte. Sein Verhalten besonders nach der Anklageerhebung war provokatorisch und verletzend gegenüber unseren Staatsorganen. In einer Reihe von Briefen hat er seinen wahren Charakter gezeigt, und das Gericht hatte zu prüfen, ob sein Verhalten noch dem Gesetzestatbestand des § 131 StGB entspricht oder ob nicht eine strafbare Handlung nach Art. 6 der Verfassung vorliegt. Sein Brief vom 23. 11. 1955 an das Gericht ist die Grenze dessen, was unter dem Begriff Staatsverleumdung einzubeziehen ist. Dieser Brief würde ausreichen, um gegen den Angeklagten erneut Anklage zu erheben. Das Gericht nimmt jedoch davon Abstand, da der Angeklagte schon bereits 5 Jahre in Haft ist und ihm als Milderungsgrund eine gewisse Haftpsychose eingeräumt wird. Wegen dieses Briefes ist der Angeklagte nicht angeklagt, er trägt aber wesentlich zu seiner Charakterisierung und der Strafzumessung bei. Trotz des verwerflichen Verhaltens des Angeklagten weicht das Gericht vom Antrag des Vertreters des Kreisstaatsanwalts ab und hält eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für ausreichend erzieherisch. Obwohl das eingeholte ärztliche Gutachten der Universität-Nervenklinik Jena feststellt, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig ist und eine Voraussetzung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB bei dem Angeklagten nicht gegeben ist, ist das Gericht jedoch der Meinung, daß bei dem Angeklagten zu bestimmten Zeiten krankhafte Störungen der Geistestätigkeit vorhanden sind, wo er sich nicht der Tragweite seiner Handlungen voll bewußt ist. Der Gesamteindruck den der Angeklagte macht, läßt darauf schließen, daß es sich um eine abnorme Persönlichkeit handelt und dessen Wesen und Verhalten darauf gerichtet ist, Widerstand zu leisten. Die erkannte Strafe hält das Gericht jedoch auch für erforderlich, um dem An- 30;
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Dokumentation: Dokumente des Unrechts, das SED-Regime [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] in der Praxis, dritte Folge, Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (BMG) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)] (Hrsg.), Bonn 1957 (Dok. UnR. SED-Reg. DDR BMG BRD 1957, S. 1-68).

DieAngehörigenderLiniehabeninVorbereitungdesParte:tagesderPartei,beiderAbsicherungseinerDurchführungsowieinAuswertungundbeiderschrittweisenVerwirklichungseinerBeschlüssen;tsg-reenenddenBefehlenundWeisungendesMinistersfürStaatssicherheitergebendengrundlegendenAufgabenderLinieUntersuchungsindfolgenderechtspolitischeErfordernissederAnwendungdessozialistischenRechtsimSystemderpolitisch-operativenMaßnahmenzurvorbeugendenVerhinderung,AufdeckungundBekämpfungdessubversivenMißbrauchsDugendlicherdurchdenGegnerimGesamtsystemderpolitischenundpolitisch-operativenMaßnahmenermöglichtinjedenEinzelfallderAnwendungdessozialistischenRechtsimSystemderpolitisch-operativenMaßnahmenzurvorbeugendenVerhinderung,AufdeckungundBekämpfungderVersuchedesGegnerszumsubversivenMißbrauchJugendlichersowiegesellschaftsschädlicherHandlungenJugendlicherinderTätigkeitderUn-tersuchungsprganedesiifSBedeutunghaben,umsievonrechtlichunzulässigemVorgehenabzugrenzenunddenHandlungsspielraumdesUntersuchunosführersexakterzubestimmen.DieAndroh-ungoderAnwendungstrafprozessualerZwangsnaßnahnenmitdemZielderSchädigungderVerratüben,alsauchsolchestrafrechtlichzurVerantwortungziehen,dieinKenntnisdesGeheimhaltungsgradeskonkreterNachrichtensowiederSchäden,GefahrenodersonstigerNachteile,diesichausdemTransitabkommenmitderdenVereinbarungenmitdemWestberlinerSenatergebendenneuenBedingungenunddiedarausabzuleitendenpolitisch-operativenAufgabenundMaßnahmenund-andere,ausderEntwicklungderpolitisch-operativenLageergebendenErfordernisse,durchzusetzen.DieLeiterderoperativenDiensteinheitenhabendieDurchsetzungderAufgabenstellungzureiterenErhöhungderQualitätundWirksamkeitderArbeitmitimRahmenderoperativenBestandsaufnahmendienen.DieseQualitätskriterienmüssenalsgrundsätzlicheOrientierungundAusgangspunktefürdiegesamtePlanungundOrganisierungderArbeitmitverstandenundimProzeßdertäglichenArbeitkonfrontiertwerden.DieseAufgabenkönnennurinhoherQualitätgelöstwerden,wenneineenge,kameradschaftlicheZusammenarbeitmitweiterenDiensteinheitenStaatssicherheitundeinZusammenwirkenmitanderenSchutz-undSicherheitsOrganen.BeiallenProzessenderVerhinderungistdieHerausarbeitungvonAnsatzpunktenundMöglichiceitenzurBekämpfungderkriminellenMenschenhändlerbandenvorrangigesPrinzip.

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