Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 93

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 93 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 93);  !) 9 - 93 - WS DHS 001 0-7-7 / o / C. -j.j/ ui alle im jeweiligen Fall gegebenen Beweismöglichbeiten müssen umfassend genutzt worden, weil nur, wissen über Wahrheit oder Falschheit einer Aus sc g e r i cht lg es H ?. ndel n o rmcgl i c ht . Diese richtige Erkenntnis darf jedoch nicht dazu führen, daß im Einzelfall notwendige Maßnahmen zur Verhinderung feindlicher Aktionen, zur Beseitigung von Gefahrenzuständen ucw. unterbleiben oder sonstige möglicherweise politisch-operativ interessante Informationen nicht weitergeleitet werden, weil noch keine Gewißheit über die Wahrheit dieser operativ bedeutungsvollen Informationen besteht Die Untersuchungstätigkeit im Ermittlungsverfahren ist ständig schwerpunktmäßig auf die Aufdeckung weiterer geplanter Feindhandlungen oder anderer Straftaten, die Feststellung bisher nicht bekannter Feindmethoden, noch anhaltender begünstigender Bedingungen, Mängel und Mißstände, die Entlarvung und Irientifi zierung bisher nicht bekannter- Mittäter', Gehilfen oder Sympath santen usw. gerichtet. Insbesondere Anfangs phase der Bearbeitung eines jeden Ermittlungsvaf’fehrens ist es unverzichtbar, den Erkenntnisprozeß auf diese Fragenkomplexe zu konzentrieren. Untersuchungs&ffebnisse dieser Art, die im Rege fall vorwiegend aus den1 Aussagen des Beschuldigten resultieren können meist nicht, erst, langwierig überprüft werden, sondern sind grundsätzlich .nlsß für die unverzügliche Information der zuständigen operativen Diensteinheiten, für die sofortige Veranlassung von schadensverhütenden Maßnahmen, für die Einleitung von ßberprüfungsmaßnahmen usw. In solchen Fällen die Forderung nach Gewißheit über Wahrheit oder Falschheit der Information in den Vordergrund stellen zu wollen, würde der wachsenden Verantwortung der Linie Untersuchung für 'die Erhöhung der vorbeugenden Wirksamkeit der Tätigkeit des MfS nicht gerecht werden. Zwar sind die in der Untersuchungsabteilung gegebenen C'berprüfungsmöglichkeiten auszuschöpfen -in Abhängigkeit von der operativen Brisanz der Information jedoch darf dadurch kein Zeitverlust entstehen, der ein Unterlassen erforderlicher operativer Maßnahmen zur Folge haben kann. Der zuständigen operativen Diensteinheit ist in solchen Fällen mitzuteilen, daß die betreffende Information bisher;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 93 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 93) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 93 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 93)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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