Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 79

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 79 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 79); L WS CHS 001 - 233/81 (MJÜ 07 8 ! - 79 ■ samten MfS stehen der Linie IX darüber hinaus weitere Erkenntnisquellen und Oberprüfungsmöglichkeiten zur Verfügung, die im Einzelfall für die Wahrheitsfinc’ung und Wahrheits-sicherung von ausschlaggebender Bedeutung sind, obwohl sie - wie im einzelnen noch zu begründen sein wird - im Er-mittlungsergebnis des Er m itt lu ngs ve r f ah re ns und im weiteren Verlauf des Strafverfah re ns nicht ausgewiesen werden kön- nen . Auf Grund dieser sich aus den irn Abschnitt 1.2. erläuterten Charakter der Untersuchungsarbeit im MfS ergebenden Situatio sind wir gezwungen,auch die über die strsfprozessuale Be-weislehre hinausgehenden Aspekte der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit des MfS zu behandeln. Dementsprechend wird in der Forschungsarbeit begrifflich zwischen der Beweistheorie im Strsfverfahrensrecht (auch strafprozessuale Beweis lehre genannt )jjd der Beweistheorie in der Untersuchungsarbeit des Mf ptSchieden. Dabei umfaßt letztere die strafprozessuale Beweislehre vollständig, geht jedoch in den noch darausteilenden Seiten über diese hinaus . 4 2.2.1, Der Beweis fuh'rungsprozeß im Strafver f ahren und in der Untersuchungsarbeit als Einheit von Erkenntnis-qewinnunn und Beweisen Bereits im vorangegangenen Abschnitt wurde deutlich, daß der Erkenntnisprozeß im Strafverfahren und in der Untersuchungsarbeit streng genommen aus zwei Prozessen besteht, nämlich den Frozeß Her Ernennt nisnewinnung (der Wahrheitsfindung) und den Frozeß des Beweisens (der Wahrheitssicherung) . Beide zwar auf vielfältige Weise miteinander verknüpfte und sich gegenseitig bedingende, aber nicht miteinander identische Prozesse machen den spezifischen Erkenntnisprozeß im Strafverfahrsn aus. Er wird vom Gesetzgeber und demzufolge in der Strafverfahrensrechtswissenschaft durchgehend als Beweis führunosProzeß bezeichnet. Wir beziehen diese Auffassung auch auf den Erkenntnisprozeß in der Untersuchungs-;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 79 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 79) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 79 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 79)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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