Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 77

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 77 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 77);  Cftß076 - 77 - WS SMS 001 - 230/31 einzelnen Untersuchungshandlung und bei der Bewertung ihrer Ergebnisse in besonderen. Deder der genannten Faktoren für sich genommen umfaßt Wahrheit und orientiert auf sie, ln ihrer Einh eit naranticrcn Pa r t e il ich'-'.eit , Obj eh t ivit öt , Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchunrs-arboit unbadinnt wahre Untersuchuncsernebnisse . Oes Wie der Wahrheitsfindung reduziert sich letztlich auf die konsequente Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit , Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Erkenntnisprozeß. Nur dadurch sind wahre Erkenntnisresultate sowohl in der Untersuchungsarbeit als such auf anderen politisch-operativen Arbeitsgebieten erreichbar. Um allerdings in der täglichen polit j.s.ch-ope rat iven Arbeit, eingeschlossen die Untersuchungsambe'xt., handlungsfähig zu sein, er f orderliche Maßnahmen eimplten , Entscheidungen treffen oder vorbereiten zu können, genügt das Wissen um die Bedingungen der Wahr :sfinduna und die Durchsetzung der Einheit von Panlcnkeit, Objektivität , Wissenschaftlichkeit und Ges%t?l%chk.eit noch nicht. Diese die marxistisch-leninist isc!ife..W,e'5‘täanschauuna widcrspieqelnden Prinzipien der politisch-operativen Arbeit, eingeschlosscn die Untersuchungsarbeit, sind keine Katalysatoren, deren abgestimmte Anwendung in bestimmter Menge und Intensität analog einem chemischen Prozeß gesetzmäßig wahre Erkenntnisresultate hervorbringt. Der Erkenntnisprozeß in der Untersuchungsarbeit ist in Abhängigkeit von den ihn konstituierenden Faktoren Erkenntnisobjekt, Erkenntnissubjekt, Erkenntnismittel vielfältig strukturiert und determiniert, so daß sichere Methoden erforderlich sind, um die Wahrheit oder Falschheit der Erkenntnisresultate zuverlässig feststellen zu können. Es ist nicht nur notwendig, den Weg zur Wahrheitsfindung zu kennen und zu realisieren, sondern ebenso erforderlich, den Weg der Wahrheitssicherunn zu beherrschen. Der Untersuchuncs- ■ l ---■■■ L.IM, Vj., *■' führer weiß trotz Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beispielsweise bei der Durchführung der Beschuldigtenvcrnchmung häufig zunächst nicht, ob die Aussagen des Beschuldigten wahr oder falsch sind bzw. in welchem Grade sie wahr oder falsch;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 77 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 77) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 77 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 77)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährten Rechte genutzt, um die Zielstellung der Untersuchungshaft zu gefährden oder sie für andere Zwecke zu mißbrauchen, sind den betreffenden Verhafteten vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ist die reale Einschätzung des Leiters über Aufgaben, Ziele und Probleme, die mit dem jeweiligen Ermittlungsverfahren in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Verantwortlichkeit und operativer Beweglichkeit an den Tag legen, um unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage die operativen Notwendigkeiten zu erkennen und dementsprechend zu handeln.

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