Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 710

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 710 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 710);  000141 - 730 - WS 3HS OÖ1 - 233/81 dem für die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verantwortlichen Untersuchungsführers ein. Hohe Objektivität verlangt von dem für die Kontrolle verantwortlichen Leiter in erster Linie Gründlichkeit und E::al:t-heit bei der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Sein Verhalten und Herangehen muß von dem Grundsatz geprägt sein, in Ergebnis der Kontrolle ein wahres, von subjektiven Erwägungen freies Resultat zu erhalten. YmnschvorsteHungen, Verzerrungen einerseits, aber auch Schönfärberei, Erscheinungen der Vertuschung und Schwarzmalerei verhindern oder erschweren letz-' endlich die Realisierung der mit der Kontrolle von Ermittlungsverfahren verfolgten Ziele und Aufgaben. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf der Kontrolle die vorliegenden Informationen, Sachverhalte, Prozesse usw. allseitig und tiefgründig analysiert werden. Das erfordert z. B. neben mündlichen Schilderungen des Untersuchungsführers über das erarbeitete Vernehmungsergebnis auch.;' diadszu erarbeite ter Se-weismittel einschließlich der VernehmwasProtokolle und vorliegenden politisch-operative Die vorn Leiter bei der Kontroll rorüfunaen zu kontrorriertu fordernde Tief grüne igkei t, Genauigkeit und Korrelctheilfrtlert darüber hinaus die Rauigkeit, eine dem Ziel und (.üfgabe der Kontrolle entsprechende Entscheidung darüber. lu 'dareffen, auf welche Hauntfraren er sich konzentrieren und v/o es erforderlich - ist, diese durch eine Kontrolle von Details zu ergänzen bzw. zu erweitern. Das heißt, vor allem die geforderte Objektivität der Kontrolle mit einer hohen Rationalität zu verbinden. Die Entscheidung darüber ist von vielen Faktoren abhängig und im Einzelfall stets erneut zu treffen. Jeder Leiter muß sich jedoch bei der Durchführung von Vorgangskontrollen vor Augen halten, daß es darauf ankommt, die erforderliche objektive Aussage über das Kontrollergebnis mit dem notwendigen Aufwand zu erhalten. Objektivität der Durchführung und Auswertung der Kontrolle bedeutet dabei auch die Sichtbarmachung von Problemen in Ergebnis der Kontrolle. Das heißt u. a. die Sichtbarmachung von festgestellten und zeitweilig nicht ausräunbaren 7/iüer-sprüchen, die Kennzeichnung von auf Fakten beruhende Schlußfolgerungen und Einschätzungen im Kontrollergebnis, die Her- Kopie AR 8 -TW-:;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 710 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 710) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 710 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 710)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit darüber hinaus bei der sowie bei der Bewertung der Ergebnisse durchgeführter Einzslmaßnahmen sowie der operativen Bearbeitungsergebnisse als Ganzes. Insbesondere die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterst reicht diese Aussage. Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Wiederergreifung durch eigene Kräfte. Einstellung jeglicher Gefangenenbewegung und Einschluß in Verwahrräume Unterkünfte. Sicherung des Ereignisortes und der Spuren, Feststellung der Fluchtrichtung. Verständigung der des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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