Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 505

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 505 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 505); 505 I vvs ohs ooi - 233/ak0 0 510 der Zustand der Mitbeschuldigung besteht. Wenn ein Geschuldigter bereits rechtskräftig verurteilt oder das Verfahren gegen ihn auf andere Weise beendet ist (vorläufige Einstellung reicht hierfür nicht aus), dann liegt eine Mitbeschuldigung nicht mehr vor, und dann ist der ehemalige Mitbeschuldigte auch in der Lage, als Zeuge in der noch anstehenden Strafsache gegen seinen Tatteilnehmer auszusagen. Die Unzulässigkeit der Zeugenvernehmung von Mitbeschuldigten zueinander ist in der möglichen Gefahr der Interessenkollision begründet; jede Aussage als Zeuge, die eine wahre Aussage sein muß, kann sich zum Nachteil des aussagenden Mitbeschuldigten auswirken, kann die eigene Belastung bedeuten. Sobald eine solche Gefahr nicht besteht (gegen den als Zeugen heranzuziehenden Bürger besteht keine Beschuldigung - oder eine solche besteht nicht mehr - wegen Verhaltensweisen, zu denen er als Zeuge gehört werden soll), ist keine Veranlassung vorhanden, ihn vondeiAussagepflicht " zu entbinden. Den Mitbeschuldigten unjfc%re)yafender die zeugenfähig-keit zu verweigern, schließt nicht aus'daß sie sich zusätzlich zur eigenen Beschuldigung auch,„zu derjenigen eines Tatbeteiligten ,-f,v äußern; diese Äußerungen sifjejdoch nicht Zeugen- sondern Beschuldigtenaussagen, fünfrr& Herbeiführung gelten nicht die Rege die im Zusammenhang mit-oar Zeugenvernehmung zu beachten sind. x 'f Es ist - auch weg eh dej- ' ausdrücklichen Verwertbarkeitsregelung des § 225 StPO - unzulässig, Mitbeschuldigte, also in gleicher Sache Beschuldigte, im Ermittlungsverfahren zueinander als Zeugen zu vernehmen; ihre Aussagen können nur Beschuldigtenaussagen sein. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Täter in getrennten Ermittlungsverfahren bearbeitet werden. Werden im St rafve rfahren die Protokolle der Vernehmung Mitbeschuldigter benötigt, sind dafür deren Beschuldigtenvernehmungsprotokolle zu verwenden. Es sei vermerkt, daß dadurch auch eine Senkung des 1 Vgl. dazu auch den Standpunkt des 2. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 13. 2. 1978, in dem ausgeführt ist, daß ein rechts kräftig verurteilter früherer Mitbeschuldigter sich als Zeuge in bezug auf die Zusammenhänge, wegen der er verurteilt ist, nicht auf das Recht zur Aussageverweigerung gemäß § 27 (4) StPO berufen kann.;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 505 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 505) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 505 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 505)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß Beschuldigtenvernehmungen täglich in der Zeit zwischen und Uhr jederzeit zulässig sind, wie das gegenwärtig in der Untersuchungsarbeit auch praktiziert wird.

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