Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 501/2

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 501/2 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 501/2); Zusa tzbla 11 zun Untersuchungsführer nutzbar, im weiteren Verlauf der Zeugenvernehmung erfolgen. Es ist dadurch möglich, in Abhängigkeit vom Verlauf der Zeugenvernehmung eine aussagefördernde Wirkung zu erreich en . Solche Darlegungen können z. B. lauten: "Sie haben das Recht, sich durch ihre Zeugenaussage nicht selbst als Täter oder Teilnehmer einer Straftat zu belasten und brauchen Fragen, die Sie einer solchen Möglichkeit aussetzen, auf Grund Ihres Aussageverweigerungsrechts nicht zu beantworten. Sie dürfen anstelle dessen jedoch keine falschen Auskünfte erteilen." Dieses Recht gesteht der Staat generell jedem Zeugen zu, unabhängig davon, in welchem Umfange er belastet ist." "Ihnen wird der § 225 StGB zur Kenntnis gegeben (es erfolgt die Darstellung). Zu den darin aufgeführten Straftaten besteht Anzeigepflicht. Wenn Sie solche Tatsachen, die Ihnen vor Beendigung der bezeichneten Straftaten bekannt wurden, bisher nicht vor einem staatlichen Organ angegeben haben, haben Sie sich bereits strafbar gemacht. Unabhängig von den zu beweisenden Tatsachen müssen Sie diese nicht darlegen. Das sozialistische Recht verlangt,von niemandem, daß er sich selbst belastet. Der Staat ver 1 ätWi-c'h in diesen Fällen auf die Beweisführungspflichten der Öngte rs uch ungso rgane . Mitteilungen naher Angehöriger (es folgt die Aufführung gemäß § 26 (1) Ziffer 1-3), #ie Ihnen diese erst nach der Beendigung einer Straftat d.az'u ;%ta€h t en , sind nicht anzeigepflichtig. Sie sind auch nicht (verpflichtet , diese anzugeben, der Staat billigt Ihnen dazudi=p alleinige Entscheidung zu. Sie sollten jedoch dabei bedenken, ob eine nicht verfolgte Straftat bewirken kann ,-daß .Ihr (Angehöriger) eine zu seinem Schaden ge-i eiulismue weitere kriminelle tntwicKlung nehmen kann. "Sie sind mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandt, deshalb sind Sie als Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Wenn Sie Umstände der anzeigepflichtigen Straftat, wegen der ermittelt wird, nach ihrer Beendigung erfahren haben, waren Sie zur Anzeige nicht verpflichtet. Sie setzen sich mit ihrer Zeugenaussage deshalb keiner Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus und haben kein gesetzliches Recht dazu die Aussage zu verweigern." Es sind weitere vielfältige Kombinationen und Auslegungen entsprechend der konkreten Situation und Sachlage möglich. Sie müssen in Vorbereitung der Zeugenvernehmung sorgfältig erarbeitet werden. Es darf dabei nie der Boden einer allgemeinen Rechtserläuterung durch den Untersuchungsführer verlassen werden. Die gemäß § 32 (2) StPO durchzuführende Belehrung der Zeugen über die strafrechtlichen Folgen einer vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Aussage muß ebenfalls der Persönlichkeit des Zeugen sowie dem Umstand angepaßt sein, daß die Zeugen- ! / --' r TT: C;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 501/2 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 501/2) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 501/2 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 501/2)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , insbesondere erfolgen, um bei den mit der anfänglichen Zielstellung der ausschließlichen Gefahrenabwehr auf der Grundlage der Befugnisse des Gesetzes eingeleiteten Maßnahmen gleichzeitig Informationen zu erarbeiten, die uns in die Lage versetzen, im operativen Zusammenwirken mit den Dienstzweigen der und den anderen Organen des MdI, mit anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter trägt das Untersuchungsorgan in diesem Sinne, hohe Verantwortung bei der Garantie und dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte Beschuldigter.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X