Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 501/1

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 501/1 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 501/1); - 501/1 WS 3HS 001 Zusatzblatt des Zeugen, die sich aus § 27 (4) StPO ergeben,” Die in der Praxis der Untersuchungsarbeit des HfS seit langem praktizierte Regelung, die Zeugenbelehrung auch auf den § 27 (4) StPO auszudehnen, schafft günstige Bedingungen, daß in Zeugenvernehmungen Voraussetzungen für die Erarbeitung wahrer Zeugenaussagen geschaffen werden können. Es genügt u. E „ , in Anbetracht der komplizierten tatbestandsmäßigen Zusammen- hänge oftmals nicht, dem Zeugen lediglich die körnen zu verlesen, möglicherweise in der Annahme, daß er sie sowieso nicht begreift und Aussagen darlegt, zu denen er nicht verpflichtet war. Eine ausführliche Belehrung des Zeugen über seine Rechtslage ist-grundsätzlich geeignet, dem Zeugen ein Gefühl der unbedingten Rechtssicherheit und des Vertrauens zum Untersuchungsorgan zu vermitteln. Sie trägt zur Herstellung des£.erforderlichen Kontaktes bei, da ersichtlich wird, daß seiten-yntersuchungsführers alles gesetzlich Kot wendige un te rnommeh'”;"wird , um ungerechtf e r-tigte Nachteile für den Zeugeghgauszuschließen. Dadurch kann Vorbehalten gegen das Untj£.sc%hgso rgan entgegengewirkt weroen, ■ y /$ die evtl. Zeugen abhal&ri'-tfkönnen, Beschuldigte zu belasten. Das dient mit dazu, ein.e Grundlage zu schaffen, daß Zeugen ihrer Ä Pflicht zur wahrheitsemäßen Aussage nachkommen. V' Da eine solche Rechtsbelehrung ohne Rechtskenntnisse nicht sofort verständlich ist und Zeitaufwand erfordert, sollten in der Zeugenvernehmung außer der Verlesung der §§ 26 und 27 (4) StPO rechtlich ausführliche und eindeutige Darlegungen zu dem jeweils konkreten Inhalt der Aussageverweigerungsrechte gegenüber den Zeugen gegeben werden. Das sollte in dieser Ausr-üh r lieh -keit nicht unbedingt zu Beginn der Zeugenvernehmung, sondern taktisch günstig und zur Förderung des Vertrauens des Zeugen . - 2327-8-1 ü1 ! -OG Gift 1 Die Arqumentation des Lehrbuches "Strafverfahrensrecht" ist u. E. Talsch und läuft darauf hinaus, einen rechtsunkundigen Zeugen über seine Rechte im Unklaren zu lassen. "Bei Zeugen, denen ein Aussageverweigerungsrecht nach § 27 StPO zusteht, bedarf es keiner Belehrung, da ihnen ihr Recht zur Aussaoever-weigerung ohnehin bekannt ist.";
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 501/1 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 501/1) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 501/1 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 501/1)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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