Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 493

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 493 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 493); - 493 - WS JIIS 001 - 2 33' 1. Austauschblatt /0 ’S 0 0 4 ä 6 11 Ausübung clor Seelsorge" erfaßt. Eine Aussageverweigerung kann clcskalb nach dieser Vorschrift durch einen Geistlichen nur dann begründet werden, wenn er die betreffenden Kenntnisse; über die ei' als Zeuge aussagen soll, tatsächlich in Ausübung der Seelsorge - beispielsweise als katholischer Pfarrer wahrend der Beichte - anvertraut bekommen hat. Daher gilt es in jedem Einzel-fall immer gründlich zu prüfon, ob der Geistliche die ihm aur Kenntnis gelangten Informationen nicht außerhalb seiner seelsorgerischen Tätigkeit - beispielsweise auf Grund eines bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten - erlangt hat, Bei solchen Sachlagen ist der Geistliche aussagepflichtig. Die Regelungen des § 27 (l) Ziffer 1 StPO in bezug auf das Aussageverweigerungsrecht der Geistlichen hinsifchtlich solcher Inf onnationon, die "ihn en in wurden oder bekannt geworden auf die Zeugenvernehmung. Ausübung der 'Seels orge anvortraut s ind4*% e zieh en. sich ausschließlich. .i*. Ein Recht des Geistlichen- keiire Anzeigen zu erstatten, wenn die Voraussetzungen des § J&3 StGB vor. liegen, kann nicht gcl tc-nd ge- macht werden, auch.a L.c3at, wenn ilim der anseigepflichtige Sachvcr halt in Ausübung, der ■ (Seelsorge zur Kenntnis gelangt. In letzt- genannten Falle hat der Geistli .che Anzeigen zu erstatten . Als Zeuge hat er hingegen auch in diesem Fall das Aussageverveigerungs- recht gemäß § 27 (l) Ziffer RStPO. Die Berufung Geistlicher auf eine Pflicht zur Unterlassung einer in § 225 StGB gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen, wenn ihm der Sachverhalt in Ausübung der Sceisoi'ge zur Kenntnis gelangte, ist unberechtigt. Die Anerkejmung von dazu innerhalb der Kirchen und Religionsgemeinschaf ton gültigen Vorschriften für Geistliche ist für den Staat nicht zwingend. erden Angehörige der in § 27 (1) Ziffer 2 StPO bezeichneten Beruf £ gruppen als Zeugen vernommen, haben diese kein Recht die Aussage zu Personen, mit denen sie durch ihre Tätigkeit verbunden sind oder waren , generell zu berufliche verweigern. Ah;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 493 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 493) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 493 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 493)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und durch vorbeugende Maßnahmen unwirksam zu machen. Initiatoren für die Aufnahme der Kontakte und die damit verfolgten Zielstellungen sind in Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung zu ermitteln.

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