Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 492

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 492 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 492);  G00495 - h92 - WS JJKS 001 - 2 33/81 1. Au staus clib 1 a t1 mit.dem strafrechtlichen Geschehen verbunden sind. Es kann sich auch die Notwendigkeit der Aussage zu Umständen ergeben, die Aufschluß über eine andere mit dem untersuchten Geschehen nicht susasunen-hängende Straftat eines Angehörigen des Zeugen zulassen. Aus dieser Tatsache begründet sich kein Recht, j egliche Aussage zu verweigern, da die Zeugenvernclunimg nicht im Ermittlungsver-falxren gegen einen Beschuldigten vor genommen wird, zu dem ein Verhältnis des Zeugen gemäß § 26 (l) Ziffer 1 - 3 StPO bestellt. Dem Zeugen steht in diesen Fällen ein Aussagovei'v/eigerungsrecht gemäß § 2? (-0 StPO zu, wonach jeder Zeuge die Aussage über solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung einem clor in § 26 ( 1 ) Ziffer 1 ~ 3 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde. Bezüglich der Angehörigen gilt 4k dieses Recht nicht, soweit nach den Gtrafgcetz Anzeige zu erstatten ist. ‘y* ' Verlaufe der Zeugenvernehmung zu cnjSje&h., daß er diese wegen aef Vorliegens eines Aus sageverweigerunggf1echts nicht beantworten möchte. Verzichtet er auf dicf/ahrnehmung dieses Rechtes frei- /f /■ ■ willig und sagt zu dem Anghüfi©an belastend aus, kann er die A strafprozessuale Vcrwarjiug dieser Aussage nicht unter Berufung auf das zuvor bestehidfe ’&ussagevex'weigerungsrecht verhindern, wenn er die ausgesä'g&eaf belastenden Umstände hätte gemäß § 223 StGB anzeigen müss.en. Die Zeugenaussage bleibt als Beweismittel vornertbar. 2. Die Regelungen zur Verweigerung der Aussage für den . AR S § 27 ( 1 ) StPO bezeichneten Personenlir eis j -------- § § 27 (l) Ziffer 1. StPö regelt die Recht- des Geistlichen in einer Zeugenvernehmung. Geistliche haben grundsätzlich, wie alle anderen Bürger der DDR die in § 23 StPO fixierte staatsbürgerliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage. Sie können jederzeit als Zeuge vernommen worden. Sie können sich nicht unter Berufung auf ihre Stellung als Geistlicher' der Aussagepflicht entziehen. Lediglich im Hinblick auf die von ihnen ausgeübte socJsorgerische Tätigkeit steht ihnen unter den im § 2? (l) Ziffer 1 StPO genannten Voraussetzungen ein Aussageverweigeruugsrecht zu. Rieht jede Tätig'-: eines Geistlichen wird von dem vom Gesetzgeber fixierten Begriff;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 492 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 492) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 492 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 492)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Diese kann erfolgen in einer sofortigen Auswertung an Ort und Stelle zweifelsfrei Wstgestellt werden können, oder zur Klärung enüsV die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gehrdenlJen Sachverhalts, wenn dies unumgänglich ist.

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