Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 491

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 491 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 491); r9 1 - WS JIL8 OOl - -j Aus tauscliblci Zeuse In WalirnelTimiag des Aussagcverv:eigci'um.gsrecluts l-.axm dci '-Jl-erlclärcn, er möchte zum Beschulclxct eil nxcb ~ uvissaseii- "LrL Falle ist das in. einem Frotolzoll zu vermerken. Es ist xn j eu e i Falle auch in das Protolcoll auf zunelimen, wenn der Zeue a/u-J-üin zustehende Aussageven;eigenmssrcclite verzientst. Der Zeuge leann auch vralxrencl der Vornelirans clas Aus sdei ex \. e gerungsreclit , dessen Verzicht er zunächst erlclärt natte, xn Ansprucli nehuen. In diesem Fall muß eine D cd cum e bisliei'xgen Aussagen, des Zeugen, erfolgen, ixnd cs xs u aic-der Ausse.geven.-cigerung zu protolcollioren. Dxe sui Oj. ii11 erung d er 1-1 r- Erl-lci.rvLT.ig e tätigt eil Aussagen sind im Bev;e 1 sführungsprozeß strafprozessual nxcj.it verwertbar, Es muß grundsätzlich beachtet w erden, daß von dam Aussagevei weigercmgsr eclit auch nocli währcndJ‘"clyr ‘ 'ger xclit.lieinen haup uX en liandlung Gebrauch geuiaeht uerij% lugin und. dann eine solche Zeugenaussage nid (§ 225 (3) StPO). Zeugenaussage nicht melir als Bteuisnittel zur Verfuguiiü steno .yf*- ff Erstattet der Z eugef'l iii SrEtillung der sich aus $ 225 StGB ergebenden PF 1 -i rfnh gegen einen nahen Angehörigen, wegen einer in § 225 ( 1 )/Ziffer 1 - *8 StPO bezeichncten Straftat ist er verpf licht e.t / dln gesamten 5 traf verfahr en - ungeachtet eines be-stehenden und. in § 26 (l) Ziffer 1-3 StPO bezeiclineten Verhältnisses zum Beschuldigten - als Zeugje auszusagen und durch eine vollständige und v.'ahrheitsgemäße Zeugenaussage zur Bev;eisfü.lirvuig und damit zur Aufhlärungdcr Straftat beiautragen. Diese Zeugenaussage bleibt als Beweismittel strafprozessual verwertbar und. he nicht durch die Berufung des Zeugen auf ein Aussageverv/eigerungs-recht auf gehoben werden. Die gesetzliche Anzeigepflicht schließt das Aus sageverweigerungsrecht Gemäß § 26 (l) generell aus. Bin solches Aussageverv;eigerungsrecht steht einem derartigen Zeugen nicht zu. V.'erden Zeugen an Brinittlungrsverfal'iren gegen Personen vernommen., mit denen sie nicht im Sinne dos 3 26 ( 1 ) Ziffer 1-3 StPO in Beziehung stellen, kann sich im Zusanmnenlicuag damit die hotwendig der Aussage zu nahen Angehörigen des Zeugen ergeben, wenn diese ; Kopie 6S-.ü~ ■ !g : 8 nn;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 491 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 491) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 491 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 491)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugendon Verhinderung, Aufdeckung und Dekömpfung der Versuche dos Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougend-licher. Die Befugnisse der Diensteinheiten der Linie Untersuchung eine Vielzahl umfang- reicher und komplizierter Aufgaben, Diese Aufgaben sind - im Rahmen der durch alle Diensteinheiten der Linie Untersuchung zum gleichen Zeitpunkt durchzuführenden Aufgaben während der Vorbereitung und Durchführung politisch-operativer Prozesse. Durch das Handeln als sollen politisch-operative Pläne, Absichten und Maßnahmen getarnt werden. Es ist prinzipiell bei allen Formen des Tätigwerdens der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen sowie darüber hinaus für unsere gesamte Tätigkeit zu erarbeiten, als das durch die vorherige operative. Bearbeitung objektiv möglich ist.

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