Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 483

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 483 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 483); - i+83 - WS DHS 001 - 233/31 i i u c : 1 U 000486 Gewinnung des Zeugen zur Mitwirkung an der Feststellung der Wahrheit und der Erlangung wahrer Zeugenaussanen. Die Durchführung der Zeugenvernehmung muß insbesondere dazu beitragen, daß sich der Zeuge zur Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung bereit findet. Zu diesem Zweck ist der Zeuge grundsätzlich in einer seine Aussagebereitschaft fördernden Art und Weise auf seine stastsbürnerliehe Pflicht zur Mitwirkung sn der Erforschung der Wahrheit hinzuwsisen. Ihm ist mitzuteilen, worüber er vernommen werden soll. Im Interesse einer vom Untersuchungsführer unbeeinflußten Aussage soll sich der Zeuge zunächst zusammenhängend zum Gegenstand der Vernehmung äußern. Diese Aussagen müssen vom Untersuchungs-führer aufmerksam verfolgt und bereits im Moment der Entgegennahme einer ersten Analyse und Prüfung ihrer Einordnung in das bisherige Rekonstruktionsbild des aoiizuklärenden Geschehens einbezogen werden. Diese Eet rachtngdr zusammenhängenden Ausssnan des Zeugen sowie die iri%$eSi Ycrbereitu.nr der Zcuncn- Vernehmung erarbeiteten Fragenkomplexe sind die Grundlage für r die anschließend an die #üsanmenhnnoenden Aussagen des Zeugen * \T J erforderlichen e r g anzegid,erf Fragestellungen durch den Unter-suchungsführer. &i,cbe Fragestellungen sind vor allem notwendig; f v - zur exakten, Detaillierung der Zeugenaussagen. In der Zeugen-sussage und im Protokoll dar Zeugenvernehmung sind vom Zeugen festgestellte Tatsachen deutlich von seinen Schlußfolgerungen zu trennen. Es ist erforderlich, exakt begründen zu lassen, wie der Zeuge zur Kenntnis der beweiserheblichen Tatsachen gelangte. In möglichst großem Umfange sind Bezüge zu überprüfbaren Vorgängen herzustellen, such wenn diese nicht direkt geeignet sind, das strafrechtlich relevante Geschehen zu beweisen. zur Klärung von Widersprüchen. Solche Widersprüche können sowohl in der Zeugenaussage selbst enthalten sein, als auch im Vergleich mit anderen Beweismitteln und deren Informationsgehalt auftreten. Die Zeugenvernehmung muß genutzt werden, um die Ursachen für solche Widersprüche durch nochmaliges Nachfragen, Aufforderung zur Detaillierung und;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 483 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 483) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 483 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 483)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtlich unbegründet erscheint - wercffen auch diese Prüfungsverfahren von der UntersuchungsjpbteiluhfJ grundsätzlich nicht in offiziellen Prüf ungsakten sPuswiesen.

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