Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 444

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 444 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 444); G 0 G ' 4 ü )■ - ws dhs oqa - 233/81 i .J die maschinenschriftliche Anfertigung des Protokolls durch den Untersuchungsführer erfolgt bzw. das Protokoll vom Untersuchungsführer in die Schreibmaschine diktiert wird. Bei beiden Methoden liegt am Schluß der Vernehmung das Originaldokument zur Durchsicht und Unterschriftsleistung vor. Weiterhin werden in der Untersuchungsarbeit des MfS erfolgreich die Techniken des Diktierens des Protokolls auf Tonträger oder in das Stenogramm angewandt. Beides ist zeitsparend, erfordert jedoch eine entsprechende Qualifikation des Untersuchungsführers. In diesen Fällen entsteht zum Abschluß der Vernehmung kein rechtsgültiges Dokument, sondern dieses kann dem Beschuldigten erst nach Fertigstellung der Abschrift vorgelegt worden. Deshalb kann diese Technik der Anfertigung des Protokolls nicht in allen Ermittlungsverfahren und nicht in allen Vernehmungen angewendet werden, insbesondere dann nicht, wenn es auf die sofortige Existenz eines rechtsgültigen Vernehmungs-Protokolls nach Abschluß der Vernehmy#ig- arjkommt - z. B. nach der Erstvernehmung oder nach Aussage?* des Beschuldigten zu wesentlichen politisch-operativen Zusammenhängen - oder wenn das Verhalten des Beschuldig-t-üfi in der Untersuchung durch eine konfrontative Einstellun g--zum '-Untersuchungsorgan geprägt ist oder er aus anderen G/ünden zur ständigen Veränderung seiner Aussagen neigt. f 'v- / Welche Technik de’frlProtokollierung im Einzelfall angewendet wird bzw. wie die verschiedenen Techniken miteinander kombiniert werden, ist von den individuellen Bedingungen des Er-mittlungsverfahrens, insbesondere von der Beweislage im Verfahren (besonders der Rolle der Beschuldigtenaussage im Beweisführungsprozeß) , von der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie von der Qualifikation des Untersuchungsführers abhängig. Möglich l eiten der Dokumentierung des Verlaufs der Beschuldigten Vernehmung Grundsätzlich ist der Verlauf der Beschuldigtenvernehmung im Protokoll durch die objektive Wiedergabe des Inhalts und der Reihenfolge der Fragen, der Vorhalte, Beweismittelvorlagen und der wesentlichen Argumente des Untersuchungsführers sowie der Antworten und weiterer Erklärungen, Anträge oder Verlangen des;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 444 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 444) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 444 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 444)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die in der Richtlinie für die Auswahl und Überprüfung von Kandidaten generell festgelegten Aufgaben und Maßnahmen auch vollinhaltlich für Kandidaten durchgesetzt werden müssen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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