Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 443

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 443 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 443); i 1\ C 0 ß 4 4 5 I 43 - WS DHS 001 - 233/SI werden, wenn der Beschuldigte über einen entsprechenden Intelligenzgrad verfügt und es für die Demonstration der Objektivität der Vernehmungsführung zweckmäßig erscheint. Auch bei der Wiedergabe von Aussagen zu fachspezifischen Zusammenhängen aus der beruflichen Tätigkeit oder besonderer Interessengebiete des Beschuldigten hat sich diese Protokollierungstechnik bewährt. Es kann auch zweckmäßig sein, dem Verlangen eines Beschuldigten nach Diktat seiner Antwort in das Vernehmungsprotokoll zu entsprechen, jedoch können solche Forderungen des Beschuldigten auch zurückgewiesen werden, wenn festgestellt wird, daß der Beschuldigte die Möglichkeit mißbraucht , um zu provozieren oder die Untersuchungen zu verzögern. Die Protokollierung nach Diktat ist variabel einsetzbar. Es ist möglich, dem Beschuldigten eine Frage vorzulegen und die jgi" Antwort sofort in das Protokoll diktieren zu .lassen. Es ist auch möalich, mit dem Beschuldigten zunä 1?inen bestimmten ja** Komplex vernahmungsmäßig zu klären und ihri danachi zum Diktat der erarbeiteten Antworten aufzüfjadern. In diesem Fall muß der ’S -*' Untersuchungsführer darauf achtejjjjvf daß das Diktat des Beschuldigten den zuvor von ihn/gemachten Aussagen entspricht. Treten f % beweiserhebliche Abweachuncen auf, müssen diese entweder durch mündliche Hinweise od'är durch protokollarische Vorhalte überwunden werden. Es ist günstig, wenn dazu eine zusätzliche Schall* aufzeichnung zur Verfügung steht . Auch die Tatsache der Anfertigung des Beschuldigtenvernehmungsprotokolls nach Diktat durch den Beschuldigten ist im Vernehmungsproto’-oll in analoger Weise wie die v.’ört-liche Wiedergabe der Aussagen auszuweisen. Die Protokollierungstechnik unterscheidet sich außerdem danach,, auf welche Art und Weise das Protokoll vom Untersuchungsführer angefertigt wird . Die in der Untersuchungsarbeit des MfS noch verbreiteste aber auch zeitaufwendigste Methode ist die handschriftliche Niederschrift des Protokolls durch den Untersuchungsführer . Auf die in diesem Zusammenhang auftretenden Problems der Anfertigung des Protokolls und des Verhältnisses von Orig inalprotokoll und maschinenschriftlicher Abschrift wurde bereits eingegangen. Gleiche Probleme treten auf, wenn;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 443 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 443) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 443 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 443)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und ist dadurch Miterbaucr der kommunistischen Zukunft der Menschheit. Die Jugend der wächst in einer Zeit auf, in der die Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus von höchster Aktualität und wach-sender Bedeutung. Die Analyse der Feindtätigkeit gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit macht die hohen Anforderungen deutlich, denen sich die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet. Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte ausserhalb der Untersuchungshaftanstalten, Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den vorgenannten dominierenden Richtungen in einem erheblichen Maße von den Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten abhängig. Zur Rolle und Bedeutung von Kommunikations- und Bewegungs-möglichkeiten der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig.

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